Treffer
BGH Beschluss

BGH-Revision: Teilfreispruch in Betrugsverfahren wegen nicht strafbaren Verhaltens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 71/92
Datum
22.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Betrugs ein. Streitpunkt war, ob bestimmte in den Anklagen aufgeführte Taten als Fortsetzungstaten zu werten oder nicht strafbar sind. Der BGH ergänzte die Urteilsformel und sprach die Angeklagten in den Fällen II b 1–9 frei; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Begründend führte der Senat aus, nicht-strafbares Verhalten dürfe nicht als Fortsetzungsdelikt subsumiert werden; die Kosten für die freigesprochenen Fälle werden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verhalten, das keine Straftat darstellt, kann nicht nachträglich als Fortsetzungsdelikt einer zugelassenen Anklage einbezogen werden; insoweit ist freizusprechen.

2

Das Gericht darf nicht durch Annahme einer Fortsetzungstat nicht-strafbares Verhalten in eine Straftat umdeuten; fehlende Strafbarkeit erfordert Freispruch in der Urteilsformel.

3

Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel ergänzen und Freisprüche nachholen, wenn aus der Urteilswürdigung ersichtlich ist, dass bestimmte angeklagte Fälle nicht strafbar waren.

4

Bei nachträglichem Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der freigesprochenen Angeklagten gemäß § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 23. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 22. April 1992 in der Strafsache gegen

██ Klaus-Dieter ███, geboren am ████ 1945 in St. ████,

███ Ingrid ███, geborene ████, geboren am ████ 1943 in ████,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. September 1991 dahin ergänzt, dass die Angeklagten in den Fällen II b 1 bis 9 der Urteilsgründe freigesprochen werden und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet.

Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass die Angeklagten teilweise freigesprochen werden.

In den unverändert zugelassenen Anklagen war den Angeklagten Untreue in 59 selbständigen Fällen angelastet worden. Das Landgericht hat sie in den im Beschluss tenor aufgeführten Fällen nicht verurteilt, die übrigen Taten hat es als einen fortgesetzten Betrug aufgefasst. Um die Anklagen und die Eröffnungsbeschlüsse zu erschöpfen, hätte das Landgericht die Angeklagten in den genannten Fällen freisprechen müssen. Denn ein Verhalten, das keine Straftat ist, lässt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Fortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432; BGH bei Holtz MDR 1980, 987; BGHR StPO § 357 Erstreckung 2; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rn. 13; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).

Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.

GollwitzerTheuneDetter
JahnkeBode
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