BGH-Revision: Teilfreispruch in Betrugsverfahren wegen nicht strafbaren Verhaltens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 71/92
- Datum
- 22.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verhalten, das keine Straftat darstellt, kann nicht nachträglich als Fortsetzungsdelikt einer zugelassenen Anklage einbezogen werden; insoweit ist freizusprechen.
Das Gericht darf nicht durch Annahme einer Fortsetzungstat nicht-strafbares Verhalten in eine Straftat umdeuten; fehlende Strafbarkeit erfordert Freispruch in der Urteilsformel.
Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel ergänzen und Freisprüche nachholen, wenn aus der Urteilswürdigung ersichtlich ist, dass bestimmte angeklagte Fälle nicht strafbar waren.
Bei nachträglichem Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der freigesprochenen Angeklagten gemäß § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 23. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. April 1992 in der Strafsache gegen
██ Klaus-Dieter ███, geboren am ████ 1945 in St. ████,
███ Ingrid ███, geborene ████, geboren am ████ 1943 in ████,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. September 1991 dahin ergänzt, dass die Angeklagten in den Fällen II b 1 bis 9 der Urteilsgründe freigesprochen werden und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet.
Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass die Angeklagten teilweise freigesprochen werden.
In den unverändert zugelassenen Anklagen war den Angeklagten Untreue in 59 selbständigen Fällen angelastet worden. Das Landgericht hat sie in den im Beschluss tenor aufgeführten Fällen nicht verurteilt, die übrigen Taten hat es als einen fortgesetzten Betrug aufgefasst. Um die Anklagen und die Eröffnungsbeschlüsse zu erschöpfen, hätte das Landgericht die Angeklagten in den genannten Fällen freisprechen müssen. Denn ein Verhalten, das keine Straftat ist, lässt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Fortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432; BGH bei Holtz MDR 1980, 987; BGHR StPO § 357 Erstreckung 2; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rn. 13; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).
Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.
| Gollwitzer | Theune | Detter | |||
| Jahnke | Bode |