Wiedereinsetzung zur Erhebung von Verfahrensrügen und Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 71/91
- Datum
- 03.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine gesetzliche Frist versäumt wurde; sie dient nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Nachreichung ursprünglich unzureichend begründeter Verfahrensrügen.
Eine Wiedereinsetzung ist nur bei den gesetzlich vorgesehenen und entschuldbaren Hindernissen zu gewähren; das bloße Unterlassen einer ordnungsgemäßen Begründung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Die Revision ist nur begründet, wenn ein Revisionsrechtfertigungsgrund nach § 349 Abs. 2 StPO vorliegt; ohne darlegten Rechtsfehler ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Trifft das Rechtsmittel nicht zu, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 71/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1944, ███ Dirk in █████████████ wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1991
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1990 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine erhobene Rüge nicht ordnungsgemäß begründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in der Regel nicht dazu dienen, Verfahrensrügen zu ergänzen oder nachzuschieben (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 4 und Wirkung 1). Ein Fall, der von der Regel nicht erfasst wird, liegt nicht vor.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).
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