Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Erhebung von Verfahrensrügen und Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 71/91
Datum
03.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, um Verfahrensrügen nachzureichen, und führte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt. Zu prüfen war, ob Wiedereinsetzung zur Ergänzung unzureichend begründeter Rügen dient und ob Revisionsrechtfertigungsgründe vorliegen. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als ungeeignet und die Revision als unbegründet; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine gesetzliche Frist versäumt wurde; sie dient nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Nachreichung ursprünglich unzureichend begründeter Verfahrensrügen.

2

Eine Wiedereinsetzung ist nur bei den gesetzlich vorgesehenen und entschuldbaren Hindernissen zu gewähren; das bloße Unterlassen einer ordnungsgemäßen Begründung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

3

Die Revision ist nur begründet, wenn ein Revisionsrechtfertigungsgrund nach § 349 Abs. 2 StPO vorliegt; ohne darlegten Rechtsfehler ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Trifft das Rechtsmittel nicht zu, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 71/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1944, ███ Dirk in █████████████ wegen Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1991

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine erhobene Rüge nicht ordnungsgemäß begründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in der Regel nicht dazu dienen, Verfahrensrügen zu ergänzen oder nachzuschieben (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 4 und Wirkung 1). Ein Fall, der von der Regel nicht erfasst wird, liegt nicht vor.

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).

HerdegenNiemöllerSchafer
TheuneGollwitzer
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