Revision: Strafausspruch aufgehoben bei möglicher vermindeter Schuldfähigkeit durch Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 718/85
- Datum
- 15.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Planmäßiges, zielstrebiges oder folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung schließen die Möglichkeit erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit nicht aus.
Eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ legt zumindest die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nahe und ist im Wege des § 21 StGB sorgfältig zu prüfen.
Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände; isolierte Würdigungen einzelner Milderungsgründe sind unzureichend.
Unterbleibt die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB bzw. der Gesamtwürdigung mildernder Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 718/85
in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. August 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Gründe
Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, wiewohl dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,31 ‰ hatte. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer mit der Begründung verneint, der trinkgewohnte Angeklagte habe sich zielstrebig verhalten; er sei voll orientiert gewesen, habe sich durchaus situationsgerecht verhalten und keine Ausfallerscheinungen gezeigt; auch bei seiner Festnahme sei sein Verhalten koordiniert und folgerichtig gewesen; er habe sich auch später an alle Einzelheiten erinnern können.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen; gerade alkoholgewöhnte Täter verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 Nr. 2 = Strafverteidiger 1984, 463 f.). Dies hat das Landgericht verkannt. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB zu beachten
haben, dass eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit wird hier insbesondere zu berücksichtigen sein, dass sich der Angeklagte durch den Versuch des Zeugen [REDACTED], ihn unter Hinweis auf die laufende Bewährungsfrist zur Rückkehr in die Gaststätte und zur Rückgabe des Geldes zu bewegen, nicht beeinflussen ließ.
Sollten nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen oder nicht ausschließbar sein, so kann dieser Umstand, sei es für sich genommen, sei es in Verbindung mit den übrigen strafmildernden Gesichtspunkten, die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) begründen. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch der Hinweis veranlasst, dass es auch bei Verneinung des § 21 StGB durchgreifenden Bedenken begegnet, wenn – wie im angefochtenen Urteil – darauf abgestellt wird, die Alkoholisierung des Angeklagten reiche „für sich allein“ nicht aus, die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen (UA S. 14). Zur Ablehnung des minder schweren Falles genügt eine isolierte Würdigung einzelner Strafmilderungsgründe nicht; es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung. Demgemäß wäre hier auch zu prüfen gewesen, ob die Alkoholisierung des Angeklagten nicht in der Zusammenschau mit
den übrigen strafmildernden Umständen – trotz Bertücksichtigung der strafschärfenden Gesichtspunkte – die Straftat als minder schweren Fall erscheinen lassen konnte.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |