Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Gesamtvorsatz bei fortgesetzten Sexualtaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 718/83
Datum
14.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Beischlafs mit seiner Tochter und sexuellem Missbrauch verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatzes unzureichend sind. Zeitliche Auseinanderlagen der Einzeltaten und widersprüchliche Angaben lassen den Gesamtvorsatz nicht erkennen. Wegen möglicher Verjährungsfragen wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; bei erheblichen zeitlichen Abständen zwischen den Einzelakten hat der Tatrichter diesen Gesamtvorsatz eingehend darzulegen.

2

Die bloße Feststellung eines habitualisierten Verhaltens ersetzt nicht die rechtlich erforderlichen konkreten Feststellungen zum einheitlichen Willen, wiederholt gleichartige Taten zu begehen.

3

Die fehlerhafte Qualifizierung mehrerer Einzeltaten als eine fortgesetzte Handlung schadet dem Angeklagten nur, wenn einzelne dieser Einzeltaten rechtlich selbständig sind und ihre Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen wäre.

4

Sind Tatzeitpunkte nicht feststellbar, ist zugunsten des Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden; dies kann die Beurteilung der Verjährung beeinflussen.

5

Können ergänzende Feststellungen zum Tatzeitpunkt und Gesamtvorsatz noch getroffen werden, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 23. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 718/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maurer Heinrich ██ geboren am ████ 1933 in Breis, wegen Beischlafs zwischen Verwandten u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1983 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Januar 1975 bis November 1977 seine leibliche, am ████ 1962 geborene Tochter Gabriele in 28 Einzelfällen dazu veranlasst, sich von ihm „in sexualbezogenen Posen“ mit entblößtem Geschlechtsteil, entblößten Brüsten oder entblößtem Gesäß fotografieren zu lassen; auf drei Bildern ist dargestellt, wie das Kind das erigierte Glied des Angeklagten anfasst und mit dem Angeklagten Mundverkehr und Geschlechtsverkehr ausübt. In mindestens zwei weiteren Fällen hat der Angeklagte mit dem Kind geschlechtlich verkehrt.

Die Strafkammer hat ihn wegen (fortgesetzten) Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§§ 173, 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Annahme fortgesetzter Handlungen ist – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – nicht gerechtfertigt.

Die Strafkammer sieht die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7) schon deshalb als erfüllt an, weil „die Aussage der Geschädigten und die zeitliche Abfolge der Fotos deutlich werden lassen, dass der Angeklagte sich die Vornahme dieser sexuellen Handlungen zur Gewohnheit gemacht hatte, so dass ein einheitlicher, auf die Begehung von sexuellen Handlungen der vorliegenden Art bei jeweils sich bietender Gelegenheit gerichteter Gesamtvorsatz“ vorliege. Auch der „enge zeitliche und auch räumliche Zusammenhang zwischen den Einzelakten“ lasse „das Geschehen zu einem einheitlichen Geschehensablauf verschmelzen“ (UA S. 40).

Diese Erwägungen genügen hier angesichts der zum Teil großen, einen „engen zeitlichen Zusammenhang“ gerade ausschließenden Zeiträume zwischen den einzelnen Handlungen des Angeklagten nicht den Anforderungen, die an die Feststellung des für eine fortgesetzte Handlung notwendigen Gesamtvorsatzes zu stellen sind. Je weiter die Einzeltaten zeitlich auseinanderliegen, umso eingehender muss der Tatrichter das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes untersuchen und im Urteil darlegen (vgl. z. B. BGH Beschl. v. 25. März 1981 – 2 StR 525/80 –); der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGHSt 23, 33, 35).

Die hiernach notwendige Prüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Überhaupt nicht erörtert wird die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen auf S. 40 UA in den Jahren 1976, 1977 und 1978, nach den dem widersprechenden Feststellungen auf S. 6, 13 UA in den Jahren 1975, 1976 und 1978 jeweils einmal mit seiner Tochter Geschlechtsverkehr ausgeübt hat; zwischen den Einzeltaten lagen Zeiträume von bis zu zwei Jahren. Auch die festgestellten Entwicklungsmonate der jeweils für die Fotodufnahmen verwendeten Filme (Januar 1975 – März 1975, April 1975 – November 1975, Februar 1976 – April 1976, August 1976 – Februar 1977, November 1977) und die daran anknüpfenden Feststellungen, welche Bilder mit welchem Film aufgenommen worden sind (UA S. 5 bis 13), lassen insbesondere ab August 1976 zeitliche Abstände erkennen, die gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten sprechen, jedenfalls ohne nähere, im Urteil fehlende Begründung hierfür nicht ausreichen. Die Mitteilung, dass der Angeklagte sich die Vornahme der sexuellen Handlungen „zur Gewohnheit gemacht hatte“, kann zwar auf einen nicht genügend dargelegten Fortsetzungsvorsatz hindeuten (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. Rdn. 27 vor § 52), die rechtlich bedenkenfreie Feststellung des Gesamtvorsatzes jedoch nicht ersetzen.

2. In aller Regel ist zwar ein Angeklagter durch die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen nur einer (fortgesetzten) Tat statt mehrerer selbständiger Taten nicht beschwert. Die unzutreffende Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert ihn aber dann, wenn einer oder mehrere „Einzelakte“ dieser Handlung in Wirklichkeit rechtlich selbständige Taten sind, deren Verfolgung verjährt ist.

So kann es hier liegen: Die Verjährungsfrist für die vom Angeklagten begangenen Taten beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Da die Verjährung erstmals am 23. März 1982 durch einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts unterbrochen worden ist (Bl. 9 d. A.; § 78c StGB), unterliegen alle vor dem 24. März 1977 begangenen Taten, sofern sie rechtlich selbständig sind, der Verfolgungsverjährung. Ist der jeweilige Tatzeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ anzuwenden (BGHSt 18, 274).

3. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass zu den genauen Tatzeitpunkten und zum Gesamtvorsatz des Angeklagten noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Er hat deshalb von der Änderung des Urteils abgesehen und die Sache unter Aufhebung des Urteils im ganzen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

MeesMeyerMaier
MüllerTheune
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