Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unterlassener erneuter psychiatrischer Begutachtung vor Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 718/76
Datum
06.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung geltend, er habe sich gegenüber dem Sachverständigen bewusst verstellt und bat um erneute Begutachtung; der Verteidiger stellte hilfsweise eine stationäre Untersuchung. Das Landgericht entschied hierüber nicht. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zurück, weil die Kammer ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hatte und eine ergänzende sachverständige Untersuchung angezeigt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußert der Angeklagte in der Hauptverhandlung Tatsachen, die die Verwertbarkeit oder Aussage des bereits eingeholten psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen, ist das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, weitergehende sachverständige Untersuchungen zu veranlassen.

2

Über einen vom Verteidiger gestellten Antrag auf erneute (stationäre) Begutachtung ist das Gericht zu befinden; jedenfalls darf es bei begründeten Zweifeln an der Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht ohne ergänzende Begutachtung verbleiben.

3

Erneute Begutachtung kann trotz mehrfacher Vorverurteilungen des Angeklagten geboten sein, wenn in der Hauptverhandlung neue Umstände oder Hinweise den Befund des bisherigen Gutachtens in Frage stellen.

4

Ein Gutachten, das hauptsächlich auf den Äußerungen des Angeklagten beruht bzw. keine neurologischen Befunde berücksichtigt, kann die Notwendigkeit eines ergänzenden Sachverständigengutachtens begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Fernsehtechniker Kurt Heinrich Willi G ██ aus ████, geboren am ███ 1938 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Februar 1976 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als in ihm die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten von dem Vorwurf mehrerer ihm zur Last gelegten Straftaten zum Teil wegen fehlenden Nachweises der Täterschaft, im Übrigen wegen Annahme seiner Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht der die Maßregel betreffende Ausspruch aufgehoben, zugleich aber erneut die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.

Das Urteil muss aufgrund der Verfahrensrüge aufgehoben werden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt, er habe sich bei der Untersuchung durch den Sachverständigen bewusst „blöd“ gestellt und falsche Angaben gemacht, um zu erreichen, dass das Gericht mildernde Umstände annehme; er bitte nunmehr um Einholung eines weiteren Gutachtens. Vom Verteidiger ist daraufhin hilfsweise beantragt worden, den Angeklagten nach einer stationären Untersuchung erneut zu begutachten. Die Strafkammer hat diesen Antrag nicht beschieden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei ihm lediglich um einen Beweisermittlungsantrag oder, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine erwähnte Erklärung meint, um einen Hilfsbeweisantrag handelt, über den die Strafkammer hätte förmlich entscheiden müssen. Jedenfalls war sie aufgrund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten, den Angeklagten durch einen anderen Sachverständigen erneut auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen.

Hierzu drängten einmal der Inhalt der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung und der Umstand, dass der bisher beauftragte Sachverständige sein Gutachten allein auf das Verhalten des Angeklagten ihm gegenüber, insbesondere dessen Äußerungen, gestützt hat und selbst davon ausgegangen ist, dass der neurologische Befund des Angeklagten normal sei.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte seit 1960 insgesamt elfmal verurteilt und in allen diesen Verfahren seine Schuldfähigkeit bejaht worden ist. Von einer erneuten Begutachtung hätte bei dieser Sachlage nicht abgesehen werden dürfen.

WillmsMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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