Revision verworfen: Bestätigung von Zuhälterei, Kuppelei und räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 718/51
- Datum
- 21.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a StGB) liegt vor, wenn der Täter die Prostitution einer anderen als Erwerbsquelle ausnutzt und fortlaufend Zuwendungen aus dem Unzuchtsverdienst zur Deckung eigener Lebensbedürfnisse erhält; ein gemeinsamer Haushalt schließt Ausbeuten nicht aus, wenn die Lebensführung überwiegend aus diesen Mitteln bestritten wird.
Die Prüfung des Vorliegens des Ausbeutungsmerkmals richtet sich nach der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (§ 337 StPO).
Schwere Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei geahndet werden; eine auf eine von mehreren tateinheitlich zusammentreffende Straftat beschränkte Revision ist unwirksam.
Räuberische Erpressung (§ 255 i.V.m. § 253 StGB) liegt vor, wenn durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr Leib oder Leben der Gewahrsamserhalt des Opfers zur willentlichen Aufgabe veranlasst und dadurch ein Vermögensnachteil herbeigeführt wird; die Abgrenzung zum schweren Raub (§§ 249, 250 StGB) bemisst sich danach, ob die Wegnahme gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte.
Anrechnung von Untersuchungshaft und Kostenentscheidung richten sich nach § 60 StGB bzw. § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███████, den Bauschlosser Karl-Heinz ███, dort geboren am ██ ███████, 2. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Zuhälterei u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. September 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. September 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei weist keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Der erste Tatbestand des § 181a StGB, die sog. ausbeuterische Zuhälterei, ist nach der äußeren und inneren Tatseite einwandfrei nachgewiesen. Insbesondere ist das Merkmal des „Ausbeutens“ gegeben. Es läge auch dann vor, wenn der Angeklagte ab Mitte April 1951 mit seiner nunmehrigen Ehefrau in dem Zimmer in der ███████-straße einen gemeinsamen Haushalt geführt haben sollte. Denn die Kosten hierfür muss nach den Feststellungen seine Ehefrau aus ihrem Unzuchtsverdienst so gut wie ganz bestritten haben; der Angeklagte selbst bezog in der ganzen Zeit Arbeitslosen- und Fürsorgeunterstützung. Wie das Landgericht weiter feststellt, erhielt der Angeklagte von seiner Braut und späteren Ehefrau während der ganzen Zeit nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, sondern laufend Zuwendungen aus ihrem Unzuchtsverdienst. Er hat sonach den Unzuchtsbetrieb seiner Braut und jetzigen Ehefrau als Erwerbsquelle ausgenutzt, um aus den Unzuchtsgeldern seine Lebensbedürfnisse mindestens teilweise zu bestreiten, nämlich soweit seine Lebenshaltung das Einkommen eines Unterstützungsempfängers überstieg. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er ferner während der ganzen Zeit gewusst, dass seine Braut und Ehefrau der Gewerbsunzucht nachging. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die unangreifbare (§ 337 StPO) Beweiswürdigung des Tatrichters.
Ebenso ist der Angeklagte mit Recht der schweren Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) für schuldig befunden worden. Auch in diesem Punkte war das Urteil nachzuprüfen; die Beschränkung der Revision auf eine von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten ist unwirksam (RGSt 65, 296).
2.) Auch die Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hatte es der Angeklagte, als er mit den Worten: „Dein Leben ist dahin, damit Du gleich Bescheid weißt“ sein Fahrtenmesser auf den Kaufmann ███ richtete, auf dessen Geld abgesehen; den Entschluss, ihm den Personalausweis und die Stempelkarte abzunehmen, hat er offenbar erst gefasst, als er bei der Durchsuchung der Brieftasche in ihr nur die Ausweise fand. In diesem Augenblick hielt er aber nach den Feststellungen noch immer das Messer auf ██ gerichtet, so dass dieser sich gegen die Wegnahme der Papiere nicht wehren konnte. ██████ ist daher von dem Angeklagten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben genötigt worden, den Bruch seines noch fortbestehenden Gewahrsams an den Ausweisen zu dulden. Fraglich kann nur sein, ob dieses Verhalten des Angeklagten nicht den Tatbestand des vollendeten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt. Wie jedoch dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann, hat ██████ die Wegnahme der Ausweise offenbar deshalb geduldet, weil ihm an den Papieren, von denen er sich eine neue Ausfertigung ohne große Mühe beschaffen konnte, weniger lag als an seinem Gelde. Hat ██████ hiernach den Gewahrsam an den Ausweisen willentlich aufgegeben, so entfällt schwerer Raub; vielmehr lag eine vollendete schwere räuberische Erpressung (§§ 255, 253 i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wie vom Landgericht angenommen, vor: Indem der Angeklagte ██████ zur willentlichen Aufgabe seines Gewahrsams zwang, hat er ihn zu einer Duldung im Sinne der §§ 255, 253 StGB genötigt und dadurch dessen Vermögen einen Nachteil zugefügt. Dabei hat er in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern; nach den Feststellungen wollte er mittels der Papiere den █████████████ über die Ausweise also zum eigenen Vorteil verfügen (vgl. RGSt 57, 299).
3.) Nach alledem ist die Revision unbegründet.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft beruht auf § 60 StGB, die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 1 StPO.
| Dr. Moericke | Busch | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |