Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 717/94
Datum
13.01.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Gießen wegen Vergewaltigung teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung zurück. Das Landgericht hatte die verminderte Schuldfähigkeit nach §50 StGB zur Milderung des Strafrahmens berücksichtigt, diese Umstände aber bei der konkreten Strafzumessung nicht erneut gewürdigt. Der Senat betont, dass solche Umstände auch im engeren Sinne der Strafzumessung zu berücksichtigen sind; außerdem ist Verfahrensverzögerung als eigenständiger Milderungsgrund zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Umstände, die zu einer Milderung des gesetzlichen Strafrahmens geführt haben, sind auch bei der späteren Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen.

2

Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit (§50 StGB) und daraus resultierende Rahmenermäßigungen dürfen bei der konkreten Bemessung der Strafe nicht unberücksichtigt bleiben.

3

Verfahrensverzögerungen, etwa durch mehrfache Aufhebung des Strafausspruchs, sind als selbständiger Strafmilderungsgrund zu würdigen (Art. 6 EMRK; §46 Abs. 2 StGB).

4

Fehlerhafte strafzumessende Bewertung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an eine andere Kammer führen, ohne die tatsächlichen Feststellungen aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 1. Juli 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 717/94 vom 13. Januar 1995 in der Strafsache wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1995 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. Juli 1994 aufgehoben, jedoch bleiben die tatsächlichen Feststellungen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht, das nach rechtskräftigem Schuldspruch lediglich noch über den Strafausspruch zu entscheiden hatte, hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hiergegen hat im Wesentlichen Erfolg, weil das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise unter Berufung auf § 50 StGB die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, die zu einer Milderung des Strafrahmens von § 176 Abs. 3 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geführt hat, bei der Bemessung der nach Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung – dem § 177 StGB zu entnehmenden Strafe – nicht mehr zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, aber bei der Strafzumessung im engeren Sinne – wenn auch unter Umständen mit geringerem Gewicht – berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Vermeidung des genannten Rechtsfehlers eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Die tatsächlichen Feststellungen werden durch die fehlerhafte Bewertung nicht berührt und können bestehen bleiben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird neben dem Umstand, dass zwischen der Tat und der Verurteilung inzwischen erhebliche Zeit vergangen ist, als selbständigen Strafmilderungsgrund die durch zweimalige Aufhebung des Strafausspruchs verursachte Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen haben (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 – Verfahrensverzögerung 1, 3; StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 3, 7).

TheuneJahnkeBode
MaierGollwitzer
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