Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 71/79
Datum
02.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Grund war eine Verletzung des Verbots der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB), weil tatbestandliche Merkmale erneut strafschärfend berücksichtigt wurden. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen tatbestandliche Merkmale, die bereits im gesetzlichen Strafrahmen berücksichtigt sind, nicht nochmals als strafschärfender Umstand verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung; § 46 Abs. 3 StGB).

2

Die Gefährdung von Renten- oder Versicherungsansprüchen durch Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen, soweit sie bereits tatbestandlich geregelt ist, darf nicht zusätzlich strafschärfend herangezogen werden.

3

Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung des Täters, sofern sie Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung (z. B. beim Betrug) begründen, dürfen nicht zugleich als selbständiger strafschärfender Umstand gewertet werden.

4

Liegt ein Fehler in der Strafzumessung vor, der die Bildung der Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafe zum Nachteil des Verurteilten beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 71/79

in der Strafsache gegen den Dreher Werner █████ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. August 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

2. Zur Begründung seines Antrags vom 12. Februar 1979, den Strafausspruch aufzuheben, führt der Generalbundesanwalt folgendes aus:

„Die Kammer hat die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten, die in seinen Straftaten zum Ausdruck komme, als straferschwerend bei der Festsetzung der – sämtlichen – Einzelstrafen bewertet. Diese Rücksichtslosigkeit soll nach ihrer Ansicht zum einen daraus zu folgern sein, dass der Angeklagte durch die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile (Fall 2 der Urteilsgründe) die Versicherungsansprüche seiner jungen Arbeitnehmer gefährdet habe, zum anderen daraus, dass er in den Betrugsfällen Verbindlichkeiten trotz seiner hohen Verschuldung einging und die Gläubiger deshalb keine Aussichten auf Befriedigung gehabt hätten (Seite 19 UA).

Damit verstößt die Kammer gegen das Doppelverwertungsverbot im § 46 Abs. 3 StGB. Dass Rentenansprüche der Arbeitnehmer durch die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile gefährdet werden, trifft auf jeden Verstoß gegen die §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG zu und ist deshalb bei Aufstellung der gesetzlichen Strafrahmen bereits berücksichtigt worden. Dass der Angeklagte zahlungsunfähig war, begründete überhaupt erst die Strafbarkeit wegen Betrugs. Fehlerhaft ist des Weiteren, dass die Kammer zu Lasten des Angeklagten die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen für mehrere Arbeitnehmer bewertet hat (Seite 19 UA), obwohl dies nach den ██████████████ nur zum Nachteil des Zeugen ███████ ███ █████. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Fehler die Bildung sämtlicher Einzelstrafen und mithin auch der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

SchumacherWillmsMeyer
MöslMiller
Strafzumessung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) — Themis