Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung der Haftpsychose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 717/83
- Datum
- 25.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind wesentliche, festgestellte Milderungsgründe zu berücksichtigen; unterlässt der Tatrichter die Auseinandersetzung damit, liegt ein Rechtsfehler vor.
Die Angabe der bestimmenden Strafzumessungsgründe nach § 267 Abs. 3 StPO entbindet nicht von der Pflicht, aus anderen Teilen des Urteils hervorgehende, für die Strafhöhe bedeutsame Feststellungen zu berücksichtigen.
Ist nicht auszuschließen, dass die Unterlassung der Würdigung eines erheblichen Milderungsgrundes den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei einem nicht vorbestraften Beschuldigten kann eine diagnostizierte Haftpsychose und die daraus resultierende besondere Belastung durch Freiheitsentzug ein erhebliches Milderungsgewicht in der Strafzumessung darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 717/83
in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard ████████, geboren am ██ ███ 1938 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Juli 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruches.
Das Landgericht, das beide Taten des Angeklagten trotz einer Anzahl mildernder Gesichtspunkte nicht als minder schwere Fälle bewertet, setzt sich im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafzumessung mit einem wesentlichen Milderungsgrund nicht auseinander: dem Umstand nämlich, dass der Angeklagte – wie bei der Erörterung seiner Schuldfähigkeit festgestellt wird – an einer Haftpsychose leidet und insoweit vom Freiheitsentzug besonders betroffen ist (UA S. 17).
Dass dieser Gesichtspunkt bei der Strafzumessung unerwähnt bleibt, stellt sich hier als Rechtsfehler dar.
Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) – die Darlegung sämtlicher Strafzumessungserwägungen ist weder nötig noch möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. Mezger NStZ 1983, 160). Im vorliegenden Fall war es aber geboten, die besondere Haftempfindlichkeit des nicht vorbestraften, an einer Haftpsychose leidenden Angeklagten ausdrücklich in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen; dies drängte sich – angesichts der vom Gericht hierzu in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen – auf.
Der damit aufgezeigte Rechtsfehler hat den Strafausspruch möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Dies lässt sich umso weniger ausschließen, als das Gericht hier beträchtliche Einzelfreiheitsstrafen – sechs Jahre sechs Monate und vier Jahre – verhängt und auf eine hohe Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hat.
[Unterschriften]
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |