Revision erfolgreich: Widersprüchliche Feststellungen zur Schuldunfähigkeit führen zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 71/78
- Datum
- 21.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in den Urteilsgründen nicht auflösbarer Widerspruch zwischen der Annahme dauerhafter Schuldunfähigkeit (z. B. durch langjährigen Alkoholmissbrauch/ hirnorganische Beeinträchtigung) und der zugleich behaupteten Verantwortlichkeit nur wegen akuten Alkoholkonsums macht das Urteil sachlich mangelhaft und rechtfertigt die Aufhebung.
Beeinflusst ein solcher Widerspruch die Strafzumessung oder die Beurteilung der Schuldfähigkeit, ist die Aufhebung des Urteils geboten, wenn die Gründe den Widerspruch nicht klären.
Bei begründeten Zweifeln an den Feststellungen zur inneren Verfassung des Angeklagten hat das Tatgericht in der neuen Hauptverhandlung die Angaben des Angeklagten und vorhandene medizinische Befunde (frühere Einlassungen, körperliche Befunde, Entzugserscheinungen) zu überprüfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet, wenn das angefochtene Urteil wegen eines nicht behebbaren Widerspruchs in den Urteilsgründen die sachliche Richtigkeit verletzt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 24. August 1977
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Portier Hans-Jürgen C_____ geboren am █ 1940 in ██, wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am ███████████ Dr. ████████████ bei der Verkündung, Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Justizhauptsekretär C_____
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war wegen zweier fahrlässiger Vergehen nach § 330a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil er im Zustand nicht auszuschließender, alkoholbedingter Schuldunfähigkeit zwei Bars, in denen er beschäftigt war, angezündet hatte. Auf seine Revision hat der Senat die Verurteilung im Fall „Swing-Bar“ sowie den gesamten Strafausspruch aufgehoben, den Schuldspruch im Übrigen aber bestätigt.
Das Landgericht hat nunmehr im Fall „Pigalle-Bar“ eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, ansonsten den Angeklagten freigesprochen. Es ist der Auffassung, der Angeklagte sei im Fall „Swing-Bar“ möglicherweise schon bei Beginn seines täglichen Alkoholkonsums schuldunfähig gewesen. An einer entsprechenden Feststellung in dem angefochtenen Urteil habe es sich wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs gehindert gesehen.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg; das angefochtene Urteil leidet an einem nicht behebbaren Widerspruch.
Zur Begründung des Teilfreispruchs führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe infolge langjährigen Alkoholmissbrauchs die Fähigkeit verloren, über sein eigenes Verhalten zu „reflektieren“. Seine geistigen Kräfte hätten die Funktion der Überwachung und Steuerung seines Verhaltens eingebüßt und lediglich noch der Organisation der Suchtbefriedigung gedient. Es sei daher nicht auszuschließen, dass er allgemein schuldunfähig gewesen sei (UA Bl. 6, 7). Hiermit ist die weitere Annahme des Tatrichters unvereinbar, „conditio sine qua non“ für die im Zeitpunkt der Brandstiftung in der „Swing-Bar“ nicht auszuschließende Schuldunfähigkeit des Angeklagten seien die Wirkungen des am Tattage eingenommenen Alkohols gewesen; diese stellten gegenüber der hirnorganischen Beeinträchtigung und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sogar den weitaus wesentlichsten Faktor dar (UA Bl. 6, 9). Der Angeklagte wäre damit nicht generell, sondern nur infolge eines akuten Rausches möglicherweise schuldunfähig gewesen und hätte sich nach § 330a StGB zu verantworten. Der Widerspruch lässt sich aus den Urteilsgründen nicht auflösen. Das begründet einen zur Aufhebung des Freispruchs zwingenden Sachmangel. Da er die Strafbemessung im Fall „Pigalle-Bar“ offensichtlich beeinflusst hat (vgl. Bl. 10 UA), unterliegt das angefochtene Urteil insgesamt der Aufhebung.
In der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Angaben des Angeklagten über seine Trinkgewohnheiten nachzuprüfen. Möglicherweise können schon frühere Einlassungen, erhobene körperliche Befunde und Feststellungen zum Auftreten von Entzugserscheinungen nach der Verhaftung wichtige Fingerzeige für die Beurteilung der inneren Verfassung des Angeklagten geben. Ferner wird auf BGHSt 24, 274 ff. und BGH NJW 1976, 2220 hingewiesen.
| Kirchhof | Willms | Meyer | |||
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