Revision teilweise stattgegeben: Fortsetzungszusammenhang im Betrugsverfahren aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 717/78
- Datum
- 31.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der zumindest das zu verletzende Rechtsgut, dessen Träger sowie Ort, Zeit und die ungefähre Art der Tatbegehung in seinen Grundzügen umfasst.
Ergeben die (tatsächlichen) Feststellungen ein Bild wiederholter, gleicher oder ähnlicher Tathandlungen über einen Zeitraum, hat das Gericht zu prüfen, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt; widerspruchsfreie Würdigungspflicht besteht.
Wer die zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Handlungen in eigener Person vornimmt, falsche Urkunden herstellt oder gebraucht und ein Eigeninteresse am Taterfolg verfolgt, ist Täter (§ 25 Abs. 1 StGB) und nicht bloß Gehilfe.
Das Unterlassen ausdrücklicher Erörterungen durch das Tatgericht begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn die Umstände eine Erörterung geboten hätten und die Nichtberücksichtigung entscheidungserhebliche Folgen haben konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Iva ███, geborene ██, aus ████████, geboren ███████ ██ 1938 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mes, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. August 1978 in den Fällen 6 bis 11 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauchs eines Ausweispapiers und wegen eines weiteren versuchten Betrugs unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts in Köln vom 3. Juni 1975 (222 Ds 147/75) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen sie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I.
Die Rüge, der Verurteilung in den Fällen 1 bis 5 stehe ein Verfahrenshindernis entgegen, ist unbegründet.
II.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt folgendes:
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die fortgesetzte Handlung in den Fällen 1 bis 4 und die Tat im Fall 5, auch im Verhältnis zu den Fällen 6 (auf UA S. 19, 20 versehentlich „7“) bis 11 als rechtlich selbständige Taten gewertet hat. Die fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus. Dieser muss die geplante Tat in ihren Teilen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7).
Der am 18. Februar 1975 versuchte Betrug (Fall 5), bei dem die Angeklagte mit ihrem richtigen Namen bei einem Versandhaus schriftlich Waren bestellt hatte, unterscheidet sich in seiner Ausführung ganz wesentlich von dem Vorgehen der Angeklagten am 25. und 27. Februar 1975 (Fälle 1 bis 4), bei dem sie zusammen mit ███████████████ Kreditinstitute aufsuchte und unter falschem Namen und mit falschen Papieren Geldkredite erschwindeln wollte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Angeklagte am 18. Februar 1975 einen sowohl die Warenbestellung als auch die Geldbeschaffung umfassenden Gesamtplan gehabt hätte. Dass sich die Strafkammer dazu nicht geäußert hat, lässt nicht darauf schließen, sie habe dieser Frage zum Nachteil der Angeklagten keine Beachtung geschenkt. Vielmehr hatte sie unter den gegebenen Umständen zu Erörterungen insoweit keinen Anlass.
Die nächste Betrugshandlung beging die Angeklagte neun Monate später (Fall 7, UA S. 11). Auch insoweit ist nichts ersichtlich, was die Strafkammer zur Prüfung verpflichtet hätte, ob diese Handlung und die folgenden Taten bereits am 27. Februar 1975 oder früher mitgeplant gewesen seien.
b) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang in den Fällen 6 bis 11 der Urteilsgründe verneint hat. Die Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung davon aus, dass die Angeklagte „erst nach dem Abschluss der Bestellung bei einem Versandhaus den Entschluss fasste, auch andere Versandhäuser auf ähnliche Weise betrügerisch zu schädigen“ (UA S. 16). Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen, nach denen die Angeklagte „in der Zeit von Mai bis 23. Dezember 1976“ bei der Firma ██ ████ in ███ zehn (UA S. 10), im selben Zeitraum aber auch bei den Firmen ███ (UA S. 11), █████ (UA S. 13), ██████ (richtig wohl: „██████“) (UA S. 11, 12) sowie nochmals bei der bereits genannten Firma ███ (UA S. 12) jeweils eine oder mehrere betrügerische Warenbestellungen aufgegeben hatte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei widerspruchsfreier Würdigung des Sachverhalts und bei Anwendung der in BGHSt 23, 33, 35; 26, 4, 5 dargelegten Grundsätze auch in den Fällen 6 bis 10, möglicherweise unter Einschluss des Falles 11, zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs gekommen wäre.
2.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer die von der Angeklagten im Rahmen der einzelnen strafbaren Handlungen entfalteten Tätigkeiten als Täterschaft und nicht als Beihilfe gewürdigt. Die Angeklagte hat in all den Fällen, derentwegen sie verurteilt worden ist, die zur Verwirklichung der einschlägigen Straftatbestände erforderlichen Handlungen in eigener Person vorgenommen (§ 25 Abs. 1 StGB). Sie war es, die in Betrugsabsicht die Kreditinstitute oder Versandunternehmen getäuscht hatte. Sie hatte Falschurkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt und gebraucht. Sie war es auch, die zu demselben Zweck einen fremden Personalausweis benutzt hatte. Die von ████ bei dem Versuch der Geldbeschaffung und möglicherweise bei den Warenbestellungen (vgl. UA S. 18) entwickelte Initiative und auf die Angeklagte ausgeübte Einflussnahme ändern daran nichts und stellen auch das Eigeninteresse der Angeklagten am jeweiligen Taterfolg, das in ihrer Aktivität bei der Begehung der Taten und bei der Verwendung der erlangten Gegenstände zum Ausdruck gekommen ist, nicht infrage.
3.
Dass die Strafkammer in die aus den Einzelfreiheitsstrafen von vier und zwei Monaten und der Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe fehlerhafterweise die im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. April 1976 für den Bankraub vom 28. Mai 1975 ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe nicht mit einbezogen hat, beschwert die Angeklagte nicht, da ihr der Vorteil der Gesamtstrafenbildung im Rahmen der fortbestehenden Gesamtstrafe jenes Urteils zukommt.
Die im Urteil des Landgerichts Köln ausgesprochenen Strafen können aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 20) auch nicht mit einer für die Fälle 6 bis 11 festzusetzenden Strafe zur Gesamtstrafe verbunden werden.
| Schumacher | Müller | Maier | |||
| Mes | Meyer |