Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 71/76
- Datum
- 23.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Milderungsgründe nur insoweit kumulativ berücksichtigt werden, als sie auf voneinander unabhängigen Tatsachen beruhen; eine unzulässige doppelte Milderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Reihenfolge und richtige rechtliche Einordnung von Tat- und Schuldfolgenermäßigungen (§§ 21, 23, 49 StGB) beeinflusst den anzuwendenden Strafrahmen; Fehler hierin sind revisionsrelevant.
Die Tatsache, dass ein angestrebter Erfolg nicht eingetreten ist, darf nicht strafschärfend gewertet werden, wenn das Nicht-Eintreten des Erfolgs dem Verdienst des Täters zuzurechnen wäre (ggf. Straffreiheit nach § 24 StGB); die Nichtverwirklichung darf nicht zu einer Verschärfung führen.
Liegt in der Strafzumessung ein wesentlicher Rechtsfehler vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und gegebenenfalls zur Neubesetzung der Spruchkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgerichtskammer) Aachen, 8. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Milan UC aus ███████, geboren ██ ██████ 1945 in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichtskammer) in Aachen vom 8. September 1975 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht mildert die Strafe für den versuchten Totschlag gemäß den §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und meint, es stehe ihm daher ein Strafrahmen zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten zur Verfügung. Damit befindet es sich im Irrtum. Da es von einer doppelten, nicht auf denselben Umständen beruhenden Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist der Strafrahmen erheblich niedriger. Schon die erste Milderung hat zur Folge, dass der Strafrahmen zwischen einem Jahr und elf Jahren und drei Monaten liegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB). Dieser Strafrahmen ist noch einmal nach § 49 StGB zu mildern. Schon dieser Irrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Außerdem hat das Landgericht strafschärfend verwertet, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten, dass keine der angegriffenen Personen tödlich verletzt worden sei. Auch gegen diese Erwägung bestehen durchgreifende Bedenken. Wäre es nämlich das Verdienst des Angeklagten gewesen, dass es nicht zum vollendeten Totschlag gekommen, sondern nur beim Versuch geblieben ist, so hätte der Angeklagte wegen des versuchten Totschlags nach § 24 StGB überhaupt nicht bestraft werden können. Dass er sich insoweit nicht Straffreiheit verschafft hat, kann ihm nicht strafschärfend zur Last gelegt werden. In der neuen Hauptverhandlung hat die Schwurgerichtskammer erneut über die Strafe unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich Führerscheinentziehung und Festsetzung einer Sperrfrist zu befinden.
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