Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstiftung, Strafzumessung und § 358 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 717/52
Datum
06.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl und falscher eidesstattlicher Versicherung. Streitpunkte waren u.a. die Zulässigkeit höherer Einzelstrafen nach teilweiser Aufhebung des ersten Urteils und die Strafbemessung des Anstifters. Der BGH verwirft die Revision: § 358 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, die Strafe des Anstifters richtet sich nach § 48 StGB, und strafschärfende Umstände durften berücksichtigt werden; die Kosten des Rechtsmittels wurden der Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein früheres Urteil insoweit aufgehoben, dass zwei dort als selbständig behandelte Taten in Wirklichkeit eine einheitliche Tat bilden, darf die im neuen Urteil für diese einheitliche Tat festgesetzte Strafe bis zur Summe der im ersten Urteil für die beiden Taten verhängten Strafen (oder bis zur gebildeten Gesamtstrafe) reichen; § 358 Abs. 2 StPO wird dadurch nicht verletzt.

2

Die Strafe des Anstifters ist nach § 48 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bemessen, das auf die von ihm veranlasste Tat Anwendung findet; es besteht kein verallgemeinerter Anspruch, dem Anstifter dieselbe Strafe wie dem Haupttäter aufzuerlegen.

3

Bei der Strafzumessung dürfen besondere Merkmale wie die Jugend der von einem Anstifter veranlassten Täter oder die besondere Schwere der beabsichtigten Tatausführung strafschärfend berücksichtigt werden, sofern diese Merkmale die Gefährdung oder Verwerflichkeit der Tat konkret erhöhen.

4

Die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten eines Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO liegt im Ermessen des Gerichts; wenn das Rechtsmittel im Ergebnis keinen praktischen Erfolg hatte, kann das Gericht die Kosten dem Rechtsmittelkläger auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Emma Pauline D. ██ (geb. ██) aus ███, geboren am ████████ 1904 in ███, wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juli 1952 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Angeklagte stiftete ██████ und ██████ je zu einem schweren Diebstahl an und erhielt von jedem Täter einen von vornherein ausbedungenen Beuteanteil.

Das Landgericht verurteilte sie deshalb am 5. November 1951 wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl in zwei Fällen zu je sechs Monaten und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu je vier Monaten Gefängnis. Es bildete aus diesen Strafen und einer Strafe von fünf Monaten Gefängnis für die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil insoweit auf, als die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden war, und im gesamten Strafausspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der Anstifter zum Diebstahl, der nach vorheriger Vereinbarung einen Teil des Diebesguts empfange, nicht noch als Hehler bestraft werden dürfe, da er nur – wie der Täter – die Absicht, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, verwirkliche, wenn er den ausbedungenen Beuteanteil erhalte. Er wies darauf hin, dass die Strafkammer durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert sei, für jeden Fall der Anstiftung auf eine Strafe zu erkennen, die der für die Anstiftung und die Hehlerei vorher verhängten gleichkomme (also zehn Monate Gefängnis).

Die Strafkammer hat nunmehr auf diese Strafen für die Anstiftung zum schweren Diebstahl in beiden Fällen erkannt, für die Abgabe einer falschen Versicherung wiederum fünf Monate Gefängnis ausgesprochen und auch wie im früheren Urteil eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis gebildet. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie ist unbegründet.

II.

Die Revision meint zunächst, das Urteil verletze § 358 Abs. 2 StPO, weil es in beiden Fällen der Anstiftung zum schweren Diebstahl eine Strafe verhängt habe, welche die im ersten Urteil ausgesprochene Strafe übersteige. Der Revision ist zuzugeben, dass § 358 Abs. 2 StPO sich nicht nur auf die Gesamtstrafe, sondern auch auf die einzelnen Strafen bezieht. Es dürfen daher grundsätzlich auch diese Strafen im neuen Urteil nicht höher ausfallen als im alten. Hier hat das erste Urteil aber einen geschichtlichen Vorgang als zwei selbständige Straftaten beurteilt und hierfür zwei Strafen ausgesprochen, während nach richtiger Rechtsansicht nur eine Straftat gegeben ist. So verlieren mit der Aufhebung des Urteils hinsichtlich der in Wirklichkeit nicht gegebenen Straftat auch beide Einzelstrafen ihre Bedeutung, weil die einheitliche Tat, die Gegenstand der Aburteilung ist, sich mit keiner der im ersten Urteil angenommenen deckt. Diese einheitliche Tat darf deshalb mit einer Strafe bis zu der Summe der beiden einzelnen Strafen des ersten Urteils, oder, wenn aus ihnen eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, mit einer Strafe, die ihr gleichkommt, belegt werden. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 67, 236, 241, 242 und die dort erwähnten weiteren Entscheidungen). Für den vorliegenden Fall greift insbesondere das Urteil RGSt 62, 61 ein. Die Ansicht der Revision, diese Entscheidung sei vereinzelt geblieben, trifft nach obigen Ausführungen nicht zu. Auch das Schrifttum hat diese Grundsätze gebilligt. Der Kommentar von Löwe-Rosenberg, auf den sich die Revision für ihre Meinung zu berufen glaubt, ist den Entscheidungen RGSt 62, 61 und 67, 236 ausdrücklich beigetreten (19. Aufl. Anm. 6 g zu § 358 und Ergänzungsband 1936 Anm. zu § 358). § 358 Abs. 2 StPO ist also nicht verletzt.

III.

1. Weiterhin ist die Revision der Ansicht, die Beteiligung des Anstifters an der Diebesbeute dürfe für den Anstifter nicht anders gewertet werden als für den Täter. Da ███████ und ████████ jeder sechs Monate Gefängnis erhalten hätten, habe die Strafkammer zutreffend im ersten Urteil auch für die Anstiftung der Angeklagten „entsprechend den für die Täter erkannten Strafen“ eine Strafe von sechs Monaten ausgesprochen. Es sei jedoch nicht verständlich, „wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vom 28. Juli 1952 mit derselben Begründung ,entsprechend den für die Täter erkannten Strafen‘ für die von der Angeklagten begangene Anstiftung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten kommen wolle“. Diese Begründung stehe mit dem früheren Urteil in Widerspruch und sei auch unrichtig, da die neue Strafe der Angeklagten eben nicht derjenigen der Täter entspreche. Hierzu ist folgendes zu sagen:

a) Nach § 48 Abs. 2 StGB ist die Strafe des Anstifters nach dem Gesetz festzusetzen, das auf die Handlung Anwendung findet, zu der er angestiftet hat. Wer zum schweren Diebstahl anstiftet, ist also nach § 243 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten zu bestrafen. Es gibt aber weder eine gesetzliche Bestimmung noch einen Rechtssatz, dass gegen den Anstifter auf die gleiche Strafe wie gegen den Haupttäter zu erkennen sei. Allein darin, dass die Strafkammer die Angeklagte in jedem Falle mit zehn Monaten Gefängnis bestraft hat, obwohl die Haupttäter nur sechs Monate erhalten haben, kann also noch kein Rechtsfehler liegen.

b) Bedenklich mag es zunächst erscheinen, dass die Strafkammer auch in dem zweiten Urteil die Wendung „entsprechend den für die Täter erkannten Strafen“ in den Strafzumessungsgründen gebraucht. Nimmt man den Satz wörtlich, so könnte er nur für das erste Urteil gelten, weil die damalige Strafe der Angeklagten die gleiche gewesen ist wie die der Haupttäter. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die beanstandete Bemerkung etwas anderes bedeuten soll. Die Strafkammer führt zunächst mehrere Umstände an, die sie der Angeklagten teils strafschärfend, teils strafmildernd anrechnet, unter anderem ihr Vorleben. Im Anschluss daran heißt es dann:

„Entsprechend den für die Täter unter Berücksichtigung von deren Vorleben erkannten Strafen hat daher das Gericht für jede dieser Taten eine Einzelsstrafe von zehn Monaten Gefängnis als erforderlich angesehen.“

Der Satz soll offenbar besagen, die Strafkammer habe die Strafen gegen die Täter „unter Berücksichtigung von deren Vorleben“ bemessen und entsprechend sei auch bei der Angeklagten verfahren. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Strafkammer der Angeklagten, deren Vorleben sie bei der Strafzumessung besonders erörtert, eine Strafe geben wollte, die sie für die Haupttäter nach deren Vorleben für angemessen hielt. Dann wäre auch die eingehende Erörterung aller Umstände, die für und gegen die Angeklagte sprechen, überflüssig gewesen.

2. Ferner bemängelt es die Revision, dass die Strafkammer zum Nachteil der Angeklagten berücksichtige, sie habe sich nicht gescheut, junge Leute zu besonders schweren Verbrechen anzustiften. Sie meint, damit verwerten die Strafkammer „den durch das Gesetz unter Strafe gestellten Tatbestand zusätzlich als Strafschärfungsgrund“. Das ist aber nicht der Fall. Nicht jeder Angestiftete ist jung, nicht jeder Einbruchsdiebstahl wiegt der Tatausführung und dem Erfolge nach – nur dies kann gemeint sein – besonders schwer. Die Jugend der Haupttäter und die Schwere der Tat sind daher besondere Merkmale, die eine Strafschärfung rechtfertigen können. Die Annahme der Revision, dass die Strafkammer der Angeklagten auch die Diebstähle angerechnet habe, die █████ und ████ ohne ihre Teilnahme begingen, ist nach den Urteilsgründen nicht gerechtfertigt.

Auch gegen die Strafzumessung, die sich auf die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung bezieht, bringt die Revision vor, dass die Strafkammer zum Nachteil der Angeklagten Umstände berücksichtige, die für alle Eidesverletzungen gelten sollen. Das trifft jedoch auch hier nicht zu. Die Strafkammer rechnet es strafschärfend an, dass die unrichtigen Erklärungen die Rechtssicherheit erheblich gefährdet und die Betroffenen ungerecht und rechtswidrig benachteiligt haben. Solche schweren Folgen treten nicht bei jeder falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Sie dürfen deshalb strafschärfend berücksichtigt werden.

Schließlich wendet sich die Revision dagegen, dass die Strafkammer der Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens mit der Begründung auferlegt, dass die Revision „im Ergebnis keinen praktischen Erfolg gehabt“ habe. Sie meint, der Erfolg bestehe darin, dass die Verurteilung wegen Hehlerei weggefallen sei. Das aber kann die Strafkammer auch nicht verkannt haben. Sie will mit den Worten „keinen praktischen Erfolg“ sagen: die rechtliche Beurteilung habe sich zwar geändert, die Strafe sei aber dieselbe geblieben, deshalb wolle sie von der Ermessensvorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO keinen Gebrauch machen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

JustizangestellterSauerDr. Ortlieb
DotterweichWernerDr. Ludwig
Revision verworfen: Anstiftung, Strafzumessung und § 358 Abs. 2 StPO — Themis