Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessung bei bankbezogener Gefährdungsannahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 71/75
Datum
14.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung verurteilt; die Revision betraf insbesondere den Strafausspruch. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung eine Gefährdung von Bankkunden strafschärfend berücksichtigte, die der Täter von vornherein ausgeschlossen hatte. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Generalpräventionsgesichtspunkte dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, soweit die Häufigkeit bestimmter Tatformen dies rechtfertigt.

2

Gefährdungen Dritter sind bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sie dem Täter zuzurechnen sind oder konkret eingetreten bzw. von ihm zumindest in Kauf genommen wurden.

3

Eine Strafkammer darf den Strafrahmen nicht aufgrund rein hypothetischer, vom Täter ausdrücklich ausgeschlossener Gefährdungen erhöhen.

4

Ist der Strafausspruch infolge unzulässiger Strafzumessung fehlerhaft, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 21. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 71/75 14. Mai 1975

in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Axel Walter ███ aus ██ ███, dort geboren am ██ 1951, wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 21. August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen auf S. 3 UA planten der Angeklagte und sein Mittäter, *„vor der Tür des im Obergeschoss gelegenen Kundenraums zu warten, bis der Zweigstellenleiter, der die Zweigstelle als letzter zu verlassen pflegte, herauskame, und ihn wieder mit hinein zu nehmen“*. Daran hielt sich der Angeklagte. Gleichwohl legt ihm die Strafkammer straferschwerend zur Last, *„dass räuberische Erpressungen gegenüber Kreditinstituten im Hinblick auf die Häufigkeit solcher Taten und darauf, dass bei solchen Taten oft Lagen für die Täter eintreten, welche sie nur mit Geiselnahmen oder sonstigen Gefahrdungen unbeteiligter Bankkunden lösen zu können glauben, grundsätzlich eine allgemein abschreckende Strafe erfordern“*. Gegen

diese Urteilsbegründung bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar durfte die Strafkammer hier den Gedanken der Generalprävention verwerten, soweit die Häufigkeit von Banküberfällen in Frage steht. Ihre Ausführungen begründen indessen den Verdacht, dass sie darüber hinaus dem Angeklagten auch die bei Banküberfällen regelmäßig denkbare Gefährdung von Bankkunden strafschärfend zur Last legt. Das aber ist nicht gerechtfertigt: Der Angeklagte wollte, wie sein mit Erfolg durchgeführter Plan zeigt, von vornherein nur gegen den nach Schalterschluss allein zurückgebliebenen Zweigstellenleiter vorgehen. Die Gefährdung von Bankkunden war damit ausgeschlossen und kann deshalb die Strafhöhe nicht nachteilig beeinflussen.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsBaumgarten
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