Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Aussetzung aufgehoben, Sexualstraftaten bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 71/74
Datum
03.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch, vorsätzlicher Körperverletzung und Aussetzung ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Aussetzung sowie die Gesamtstrafe und die Maßregel auf, bestätigt jedoch die Verurteilungen wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch und Körperverletzung. Zurückverwiesen wird zur neuen Verhandlung über die aufgehobenen Teile, weil zum §221 StGB der innere Tatbestand nicht festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesetzeskonkurrenz zwischen Sexualdelikten und Körperverletzungsdelikten ist möglich; unterschiedliche Tatbestandsmerkmale schließen Nebeneinanderstehen der Verantwortlichkeit nicht aus.

2

Eine Verurteilung wegen Aussetzung (§ 221 StGB) bedarf ausdrücklicher Feststellungen zum inneren Tatbestand; fehlen diese, ist die Verurteilung aufzuheben, sofern sich der subjektive Tatbestand nicht eindeutig aus den Feststellungen ergibt.

3

Die Pflicht des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) rechtfertigt nicht ohne besondere Anhaltspunkte die Hinzuziehung zusätzlicher Sachverständiger; die Beweiswürdigung bleibt im Ermessen des Tatrichters.

4

Neue oder geänderte Strafrechtssanktionen zugunsten des Angeklagten sind nach § 354a StPO zu berücksichtigen; sie führen zur Anpassung der Tatbezeichnungen, nicht zwingend zur Herabsetzung der Strafe, sofern die Feststellungen eine andere Strafbemessung nicht nahelegen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 18. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 71/74

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner ███ aus ███, geboren ██ ██ 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin des Angeklagten, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Juni 1973

1. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Aussetzung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die gemäß §§ 42 m und n StGB angeordnete Maßregel,

2. im sonstigen Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist (§ 176 Abs. 1 und 3, § 177 Abs. 1, § 223 Abs. 1, §§ 73, 74 StGB).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.

Mit der Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach § 223 StGB bejaht worden (Bl. 140 f. d. A.).

2. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im Allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, vom Tatrichter sei ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden (BGHSt 17, 351 f.). Dafür, dass hier besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Angesichts des vom Landgericht festgestellten Blutalkoholgehalts zur Tatzeit von höchstens 1,8 ‰ und der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er könne sich an das Tatgeschehen nicht erinnern, drängte sich – auch bei Berücksichtigung seiner „sexuellen Stimulierung“ (Bl. 12 UA) – die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht auf.

3. Die Verurteilung des Angeklagten aufgrund von § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 177 Abs. 1 StGB a. F., § 223 Abs. 1 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen den beiden erstgenannten Vorschriften keine Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. RG LZ 14, 69). Ihre Tatbestände unterscheiden sich wesentlich voneinander. Dass hier die unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. unter anderem in der Vornahme des Beischlafs bestand, ist insoweit ohne Bedeutung. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten wegen des Würgens und dessen Folgen sowie wegen der Defloration und der Verursachung des ringförmigen Einrisses am Scheideneingang auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt. Diese Verletzungen sind kein Merkmal, das der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt (BGH NJW 1963, 1683; BGH GA 1956, 316 f.). Bedenken bestehen ferner nicht gegen die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, ebensowenig gegen die Annahme, dass es sich bei den beiden Vorfällen auf dem Forstwirtschaftsweg einerseits und dem Feldweg andererseits um zwei selbständige Tatvorgänge gehandelt hat, die im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Bl. 5 Abs. 2 und Bl. 10 Abs. 2 UA) hatte der Angeklagte, als er mit dem Kind den ersten Tatort verließ und zu dem Feldweg fuhr, noch nicht die Absicht, sich dort erneut an dem Mädchen zu vergehen. Vielmehr ging es ihm zu diesem Zeitpunkt allein darum, das Kind an einer Stelle abzusetzen, von der er sich entfernen konnte, ohne Gefahr zu laufen, dass sich das Kind noch so rechtzeitig an andere Personen wenden würde, dass diese ihn erkennen oder verfolgen könnten. Seinem Interesse an der Erlangung eines möglichst großen Vorsprungs entsprach es, dass sich das Kind nicht wieder anziehen durfte, bevor er es verlassen hatte. Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht gedrängt, im Urteil ausdrücklich die Frage zu behandeln, ob aus der Tatsache, dass sich das Kind nach dem ersten Vorfall nicht wieder anziehen durfte, etwa auf das Vorhaben geschlossen werden konnte, die Tat an einer anderen Stelle fortzusetzen.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist seine Ansicht, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich vermindert war, ebenfalls nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für seine Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der für die beiden ersten Fälle festgesetzten Einzelstrafen. Dass die Strafkammer die Intensität der Einwirkung und die über eine bloße Defloration erheblich hinausgehenden Verletzungen straferschwerend gewertet hat, bedeutet keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 3 StGB.

4. Die erst nach der Urteilsfällung eingetretene, vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksichtigende Änderung der §§ 176 und 177 StGB führt zwar zur Anpassung des Schuldspruchs an die neuen Deliktsbezeichnungen, hat aber keinen Einfluss auf den Strafausspruch. Angesichts der Höhe der vom Landgericht erkannten Einzelstrafen ist auszuschließen, dass es die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz gemilderte Strafdrohung in diesen beiden Vorschriften zum Anlass genommen hätte, niedrigere Strafen zu verhängen.

5. Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Entscheidung, soweit der Angeklagte wegen Aussetzung verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat keine Ausführungen zum inneren Tatbestand des § 221 StGB gemacht. Dies wäre nur dann unschädlich, wenn sich aus den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ohne Weiteres ergäbe, dass auch der subjektive Tatbestand vom Angeklagten erfüllt worden ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Deshalb durfte das Landgericht auf ausdrückliche Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 221 StGB nicht verzichten.

Da schon aus diesem Grund die Verurteilung wegen Aussetzung aufzuheben ist, braucht auf die von dem Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungserwägungen in diesem Fall geäußerten Bedenken nicht eingegangen zu werden.

Mit dieser teilweisen Aufhebung der Entscheidung verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand. Wie im Tenor klargestellt ist, wird von der Aufhebung ferner die gemäß §§ 42 m und n StGB angeordnete Maßregel mitumfasst. Über sie hat das Landgericht ebenfalls erneut zu entscheiden.

SchumacherMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
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