Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen möglicher alkoholbedingter Schuldminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 71/62
- Datum
- 11.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Notwehrüberschreitung ist auf die Erforderlichkeit der Verteidigung ohne Rücksicht auf mögliche tödliche Folgen abzustellen; Maß und Art des Angriffs sind nach den Gesamtumständen zu bewerten.
Wer durch eigenes provozierendes oder ungebührliches Verhalten eine Konfliktsituation herbeiführt, kann zur Zumutbarkeit der Flucht oder sonstiger weniger eingreifender Abwehrmaßnahmen herangezogen werden.
Bei Anhaltspunkten dafür, dass körperliche Besonderheiten (z. B. Magenresektion) die Alkoholresorption beeinflussen können, ist zur Feststellung einer möglichen erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ein medizinischer Sachverständiger zu hören.
Nur der unvermeidbare Verbotsirrtum führt zur Straflosigkeit; ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann allenfalls das Strafmaß mindern, führt aber nicht zum Freispruch.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 24. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter ██████ aus █████, geboren am ████ 1938, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. April 1962 in der Sitzung vom 13. April 1962, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Neyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 24. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat den Ehemann der Nebenklägerin, Hubert ███, durch einen gezielten, mit aller Kraft geführten Faustschlag ins Gesicht zu Boden gestreckt, so dass er an den Folgen von Schlag und Sturz gestorben ist. Das Schwurgericht hat ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
Das Schwurgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass ██ ihn rechtswidrig angegriffen, für ihn also eine Notwehrlage bestanden habe. Es hat aber seine Verteidigung mit dem Schlag dahin verurteilt, er sei weit über das gebotene Maß hinausgegangen, und diese Überschreitung der Notwehr sei auch nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschehen.
Deshalb hat es ihm die Wohltat des § 53 Abs. 3 StGB versagt. Diese Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf OGHSt 1, 273, 276. Dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ob ihr der von der Revision behauptete Rechtssatz zu entnehmen sei, kann dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht den Faustschlag ohne Rücksicht auf die tödlichen Folgen auf seine Erforderlichkeit geprüft. Es hat diese im Hinblick auf Art und Maß des Angriffs nach den Gesamtumständen verneint; die Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Notwehrüberschreitung (BGH NJW 1962, 308; bei Dallinger MDR 1958, 12; GA 1956, 49).
Da der Angeklagte durch sein und seines Begleiters ungebührliches Verhalten im ███████████ Hauseingang verschuldet hatte, dass █ ihn stellte, war ihm, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, auch zuzumuten, als █ nach der ersten Abwehr durch den Angeklagten mit erhobenen Fäusten wieder auf ihn zuging, sich dem erneuten Angriff durch die Flucht zu entziehen. Das Schwurgericht hat weiterhin im Einzelnen festgestellt, welche anderen, ebenfalls weniger eingreifenden Mittel ihm zu Gebote standen, um sich wirksam des ungefährlichen, ihm unterlegenen Gegners zu erwehren. Die besondere Gefährdung des Angeklagten, dessen Herz seit einer Operation ungeschützt liegt, weil drei Rippen entfernt sind, hat es nicht außer Acht gelassen, auch sein jugendliches Alter, freilich nicht in dem von der Revision gewünschten Sinne, aber unanfechtbar berücksichtigt.
Zur inneren Tatseite hat das Gericht die Frage eines Tatbestandsirrtums und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB rechtsbedenkenfrei erörtert. Es hat die fahrlässige Verursachung des Todes von ████ durch den Angeklagten festgestellt, insbesondere die tödlichen Folgen des vorsätzlichen Schlages als für ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten voraussehbar erachtet (§ 56 StGB). Diese Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Dass ein schwerer, gezielter Boxhieb in die Schläfengegend schon für sich und zusammen mit einem naheliegenden Sturz des Getroffenen tödliche Folgen haben kann, entspricht der Erfahrung, die nach den bindenden Feststellungen auch dem Angeklagten zugänglich war. Seine alkoholische Beeinflussung, auf die noch einzugehen sein wird, kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, da nach den bedenkenfreien Ausführungen im Urteil jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit, die auch für die Voraussicht des Todes von Bedeutung sein könnte, nicht vermindert war.
Demnach besteht der Schuldspruch nach den Feststellungen zu Recht. Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Revision bemängelt aus sachlich-rechtlichen Gründen zutreffend, dass das Schwurgericht die Frage, ob beim Angeklagten infolge Alkoholgenusses die Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen sei, möglicherweise nicht unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft hat. Zwar hat es ihm mildernde Umstände im Sinne des § 228 StGB zugebilligt und dabei zugutegehalten, dass er „etwas enthemmt“ gewesen sei. Es erscheint aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Enthemmung erheblich war, und das Schwurgericht bei Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens zu einer anderen Strafe gekommen wäre, obwohl nicht zu verkennen ist, dass die Mindeststrafe nach § 228 StGB niedriger ist als bei Anwendung der Versuchsgrundsätze gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB (zum Verhältnis beider Milderungsmöglichkeiten BGH NJW 1962, 498).
Das Schwurgericht hat, worauf die Revision mit Recht hinweist, möglicherweise nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte außer der Herzoperation noch eine Magenoperation mit einer Resektion des Magens um zwei Drittel durchgemacht hat, und dass dieser Eingriff sich auf die Alkoholresorption auswirken kann (vgl. Elbel-Schleyer, Blutalkohol 2. Aufl. 1956 § 12, 97). Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten vermindert gewesen sei, hat das Schwurgericht freilich verneint, ohne dass dagegen Bedenken zu erheben sind; anders steht es aber mit dem Hemmungsvermögen. Hierbei konnte sich das Gericht, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, angesichts der Besonderheit des Falles nicht ausschließlich auf die eigene Einlassung des Angeklagten stützen. Vielmehr wäre ein medizinischer Sachverständiger über die Frage zu hören gewesen, ob und in welchem Ausmaß der Angeklagte nach dem Genuss von 15 Glas Bier und einem Likör in Anbetracht der Magenresektion in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen ist.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Schwurgerichts zum möglichen Irrtum des Angeklagten über Grenzen und Umfang des ihm zustehenden Notwehrrechts unklar sind, insofern es diesen Verbotsirrtum, weil durchaus vermeidbar, für „unbeachtlich“ hält. Nur der vermeidbare Verbotsirrtum kann für das Strafmaß Bedeutung haben; der unvermeidbare führt zum Freispruch. Offenbar hat das Schwurgericht aber sagen wollen, der Irrtum könne jedenfalls im vorliegenden Fall den Schuldvorwurf nicht mindern und deshalb auch nicht zu einer entsprechenden Milderung der Strafe führen. Das wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Doch empfiehlt es sich, in der neuen Entscheidung jeden Zweifel auszuschließen.
| Menges | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |