Revision verworfen; Schuldspruch um 'schweren Raub' ergänzt, Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 715/88
- Datum
- 17.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch berichtigen oder ergänzen (z. B. die Qualifikation der Tat als "schwerer Raub"), soweit die Ergänzung den festgestellten tatsächlichen Umständen entspricht.
Bei Neuabfassung des Strafausspruchs kann der Revisionssenat frühere Einzelstrafen einbeziehen und eine Gesamtfreiheitsstrafe feststellen, sofern dies auf den bestehenden rechtskräftigen Feststellungen beruht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Rechtsmittelführer zu tragen, wenn die Revision keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 8. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 715/88 in der Strafsache gegen ██████, dort geboren am █, Leonard F., zur Zeit in Strafhaft ██ ███████, 1967, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird im Schuldspruch des angefochtenen Urteils vor dem Wort "Raubes" das Wort "schweren" eingefügt, der Strafausspruch wie folgt neu gefasst:
Er wird daher unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 19. Januar 1988 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
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