Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch um 'schweren Raub' ergänzt, Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 715/88
Datum
17.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen ein. Der BGH prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und verwirft sie als unbegründet, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Gleichzeitig ergänzt der Senat den Schuldspruch um das Wort "schweren" und fasst die Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zusammen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch berichtigen oder ergänzen (z. B. die Qualifikation der Tat als "schwerer Raub"), soweit die Ergänzung den festgestellten tatsächlichen Umständen entspricht.

3

Bei Neuabfassung des Strafausspruchs kann der Revisionssenat frühere Einzelstrafen einbeziehen und eine Gesamtfreiheitsstrafe feststellen, sofern dies auf den bestehenden rechtskräftigen Feststellungen beruht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Rechtsmittelführer zu tragen, wenn die Revision keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 8. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 715/88 in der Strafsache gegen ██████, dort geboren am █, Leonard F., zur Zeit in Strafhaft ██ ███████, 1967, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird im Schuldspruch des angefochtenen Urteils vor dem Wort "Raubes" das Wort "schweren" eingefügt, der Strafausspruch wie folgt neu gefasst:

Er wird daher unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 19. Januar 1988 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaierHerdegenTheune
MillerNiemöller
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