Aufhebung: Fehlende Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 715/85
- Datum
- 20.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen bei einem neuen Urteil Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, begründet dies einen entscheidungserheblichen Sachmangel und führt zur Aufhebung des Urteils.
Eine Bezugnahme auf Feststellungen eines früheren Urteils ist unzulässig, wenn diese Feststellungen durch ein revisionsgerichtliches Urteil aufgehoben worden sind.
Verweigert der Angeklagte Angaben zu seiner Person, hat der Tatrichter andere zumutbare Erkenntnisquellen zu erschließen, insbesondere durch Vernehmung von Verwandten oder sonstigen Zeugen, um eine tragfähige Grundlage für die Strafzumessung zu gewinnen.
Je näher die erkannte Strafe an der zulässigen Höchststrafe liegt, umso höhere Anforderungen sind an die umfassende und konkrete Wiedergabe der die Strafzumessung bestimmenden Umstände zu stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 715/85 in der Strafsache gegen █████████████, geboren am ███, Abdulbari ███ 1950 in █████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Senat hatte das am 14. März 1984 ergangene Urteil im Schuldspruch geändert und im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Gegen das daraufhin vom Landgericht erlassene neue Urteil hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtene Entscheidung muss aufgehoben werden, weil sie zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keine Feststellungen enthält. Warum die Strafkammer von solchen Feststellungen abgesehen hat, ist unklar.
Auf S. 2 UA heißt es, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen seien „rechtskräftig“, „insoweit“ werde auf sie Bezug genommen. Zu ihrer Konkretisierung ist auf „Bd. IV, Bl. 3 – 4, 8, 9 – 10, 11, 12 in Klammern“ verwiesen. Diese Teile des früheren Urteils umfassen aber auch die damaligen Feststellungen zur Person des Angeklagten. Eine Bezugnahme auf sie ist unzulässig, da sie durch den Beschluss des Senats aufgehoben worden sind.
Möglicherweise hat die Strafkammer das nicht verkannt und nur versehentlich die früheren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten miteingeklammert. Das Fehlen eigener Feststellungen könnte dann seine Erklärung darin finden, dass der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung Angaben über seinen Lebenslauf verweigert hat (Bl. 3 UA). Auch in diesem Fall erweist sich das Fehlen der betreffenden Feststellungen als ein Sachmangel. Der Tatrichter hätte versuchen müssen, mit anderen Erkenntnisquellen, insbesondere durch Vernehmung von Verwandten des Angeklagten, ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen (BGH NJW 1976, 2220).
Das neue Urteil kann deshalb ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Bei der künftigen Entscheidung wird vom Landgericht zu berücksichtigen sein, dass an die Wiedergabe der die Strafzumessung bestimmenden Umstände umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich die erkannte Strafe der zulässigen Höchststrafe nähert.
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