Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Verwertung eingestellter Tat ohne Hinweis unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 715/80
Datum
11.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen versuchten Diebstahls und gemeinschaftlichen Raubes; zugleich war ein Vorwurf gefährlicher Körperverletzung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Gericht das eingestellte Tatgeschehen strafverschärfend verwertet hatte, ohne den Angeklagten hierüber zu belehren. Die Verurteilung in den übrigen Punkten blieb bestehen; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde ein Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, darf das dabei festgestellte Tatgeschehen bei der Strafzumessung nur verwertet werden, wenn es prozessordnungsgemäß festgestellt wurde und der Angeklagte zuvor darüber belehrt worden ist, dass sein Verhalten trotz Einstellung strafschärfend berücksichtigt werden soll.

2

Die Verwertung eines eingestellten Tatbestands ohne entsprechende Belehrung verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör und begründet einen Rechtsfehler in der Strafzumessung.

3

Lässt sich nicht ausschließen, dass der Verletzungstatbestand die Höhe der Einzel- oder Gesamtstrafen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen zurückzuverweisen.

4

Ein rechtlich tragfähiger Schuldspruch in anderen Angeklagtenteilen bleibt von der Aufhebung der Strafaussprüche unberührt; die Aufhebung erstreckt sich nur insoweit, als der Verwertungsmangel die Strafzumessung beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Helmut H. (Co.) aus ███████, dort geboren am ███ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. August 1980 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sein mit der Sachbeschwerde begründetes Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1981 nimmt der Senat Bezug.

Der Strafausspruch kann dagegen wegen eines vom Generalbundesanwalt weiter zutreffend dargelegten Mangels nicht bestehen bleiben. Dem Angeklagten war in der zugelassenen Anklage als selbständiges Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zur Last gelegt worden, er habe dem Zeugen ████████, als dieser an der Bahnhofsunterführung angelangt sei, einen Stoß gegeben, so dass er gestolpert und die ersten Treppenstufen der Unterführung hinuntergefallen sei. Zu diesem Anklagepunkt hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dann durfte sie aber nach dem Grundsatz des „fairen Verfahrens“ dieses Tatgeschehen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten nur verwerten, wenn es nicht nur prozessordnungsgemäß festgestellt, sondern der Angeklagte außerdem darauf hingewiesen worden war, dass trotz der Einstellung sein Verhalten straferschwerend berücksichtigt werden solle (BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1978 – 2 StR 549/78 und vom 31. Juli 1980 – 2 StR 317/80). Ein derartiger Hinweis ist weder dem angefochtenen Urteil noch der Sitzungsniederschrift zu entnehmen. Da die Strafkammer im Anschluss an die strafschärfende Hervorhebung des Vorfalls an der Bahnhofsunterführung bemerkt, sie habe die Einzelstrafen für beide Taten „bei Abwägung dieser und unter Berücksichtigung aller weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgründe“ bemessen, lässt sich nicht ausschließen, dass von dem Rechtsfehler beide Einzelstrafen beeinflusst wurden. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

MöslMüllerTheune
SchumacherMaier
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