Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Missbrauchsfall wegen Verjährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 715/77
Datum
13.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Beischlafs zwischen Verwandten sowie mehreren Sexualstraftaten ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf, da diese Tat nach der Gesetzesänderung und unter Anwendung von Art. 309 EGStGB verjährt war. Insoweit wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine Gesetzesänderung zu einer Herabsetzung der Mindeststrafe und damit zu einer günstigeren Einstufung der Tat, ist gemäß Art. 309 Abs. 3 EGStGB die kürzere, nach der neuen Einstufung maßgebliche Verjährungsfrist anzuwenden.

2

Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der anwendbaren Verjährungsfrist keine nach den Vorschriften wirksame unterbrechende Handlung vorgenommen wurde.

3

Änderungen oder Begrenzungen des Schuldspruchs, die den zuvor getroffenen Strafausspruch in seinen Voraussetzungen berühren, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und erfordern — soweit nötig — Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

4

Zur Beurteilung der Verjährung muss das Tatgeschehen zeitlich hinreichend bestimmt sein; unklare oder ungenaue Feststellungen zum Zeitpunkt des Tatendes können eine Aufhebung oder Korrektur des Schuldspruchs erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 2. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 715/77

in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ███ aus KY, geboren am ███████ 1935 in ██, wegen Beischlafs zwischen Verwandten u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. September 1977 1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern wegfällt, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in minderschweren Fällen und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs ergibt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Da seine Tochter Anita am █████████ 1971 vierzehn Jahre alt wurde, war der sexuelle Missbrauch des Kindes mit dem Ablauf des ███████ ████ beendet. Die Strafverfolgung wegen dieser Tat ist verjährt. Mit der Neufassung des § 176 StGB durch Art. 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) ist die für den Regelfall angedrohte Mindeststrafe auf sechs Monate herabgesetzt worden. Damit war diese Straftat nur mehr ein Vergehen und unterlag nach § 67 Abs. 2 StGB aF einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die kürzer ist als die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB 1975 bestimmte Frist. Gemäß Art. 309 Abs. 3 EGStGB gilt hier daher die fünfjährige Verjährungsfrist. Da innerhalb dieser Frist keine die Verjährung nach § 68 StGB aF i. V. m. Art. 309 Abs. 2 EGStGB oder nach § 78c StGB 1975 unterbrechende Handlung vorgenommen wurde, ist die Strafverfolgung wegen dieser Tat verjährt. Deshalb musste die Verurteilung insoweit wegfallen.

Der sexuelle Missbrauch seiner Tochter Anita nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB war mit Ablauf ████ ██ 1975, der Beendigung ihres siebzehnten Lebensjahres, beendet. Wann das Liebesverhältnis und damit auch das Vergehen nach § 173 StGB zu Ende ging, wird im Urteil nicht genau festgestellt. Das Ende wird nur mit dem Zeitpunkt bezeichnet, in dem Anita aus dem elterlichen Haushalt auszog (UA Bl. 6), ohne dass dieser genau genannt wird. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht aber noch hervor, dass dies kurz vor der Anzeige vom 9. April 1977 geschah. Damit steht der Schuldumfang insoweit ausreichend fest. Indessen ist zweifelhaft, ob die Strafkammer von diesem Schuldumfang ausgegangen ist.

Die Änderung und Begrenzung des Schuldspruchs haben die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

[Unterschriften]

WilmsSchumacherMeyer
KirchhofBuddenberg
Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Missbrauchsfall wegen Verjährung aufgehoben — Themis