Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verleitung zum Meineid und leichtfertige falsche Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 715/52
Datum
21.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen unternommener Verleitung zum Meineid und leichtfertiger falscher Anschuldigung. Gerügt wurden Verfahrensmängel bei der Verlesung früherer Vernehmungen und die Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Verfahrensverstöße hatten keinen ursächlichen Einfluss auf das Urteil, Teilverlesung erfolgte mit Einverständnis, und die tatrichterliche Würdigung zur Leichtfertigkeit ist sachgerecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen die in § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO vorgeschriebene Beurkundung, ob eine richterliche Vernehmung eidlich erfolgt ist, begründet nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 337 StPO).

2

Die teilweise Verlesung von polizeilichen Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung ist nicht rügbar, wenn sie im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten erfolgt ist.

3

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in der Revisionsrechtfertigung ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend bezeichnet, welche Beweistatsachen nach seiner Auffassung aufklärungsbedürftig waren.

4

Der Begriff der Leichtfertigkeit in der Strafnorm zur falschen Anschuldigung entspricht einer gröblichen Verletzung obliegender Sorgfaltspflichten und ist der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen; die tatrichterliche Feststellung hiervon ist nur eingeschränkt rechtlich zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 15. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Carl-Friedrich ███████ aus ███████, geboren am █████ in ████, wegen Verleitung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen „unternommener Verleitung zum Meineid in zwei Fällen“ – gemeint ist erfolglose Anstiftung zum Meineid – und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision macht er Verfahrensfehler und sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend, jedoch ohne Erfolg.

1.) Der Zeuge █████ war vor der Hauptverhandlung gestorben. Gemäß § 251 Abs. 2 StPO wurde in der Hauptverhandlung beschlossen, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung dieses Zeugen vom 29. Dezember 1950 (Bl. 8 bis 9 d. A. 4 Kis 15/51) und auch Niederschriften über spätere polizeiliche Vernehmungen dieses Zeugen, letztere teilweise, zu verlesen. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung beurkundet dies und die erfolgte Verlesung.

Die Revision rügt, es sei jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden, dass die richterliche Vernehmung des Zeugen █████ vom 29. Dezember 1950 eidlich erfolgt sei; tatsächlich enthält die Sitzungsniederschrift keine Beurkundung darüber, ob festgestellt wurde, dass der Vernommene bei dieser Vernehmung vereidigt worden ist oder nicht. Es ist sonach gemäß § 274 StPO davon auszugehen, dass eine solche Feststellung in der Hauptverhandlung nicht geschehen ist. Diese Unterlassung verstößt zwar gegen die ausdrückliche Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO und würde an sich die Revision (vgl. Löwe-Rosenberg Anm. 14 zu § 251; RGSt 2, 237) begründen. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Wie die Ausführungen zur Beweiswürdigung ergeben, hat die Strafkammer das Zeugnis des █████, was die richterliche Vernehmung vom 29. Dezember 1950 anlangt, als beeidigte Aussage gewürdigt (vgl. insbesondere Bl. 20 der Urteilsausführungen). Hieraus ist zu entnehmen, dass der gerügte Prozessfehler ohne Einfluss auf die Beweiserwägungen des Gerichts und auf die Urteilsfeststellungen geblieben sein muss, so dass das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO).

2.) Soweit gerügt wird, die polizeilichen Protokolle seien nur auszugsweise verlesen worden, geht aus der Sitzungsniederschrift hervor, dass dies im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten geschehen ist; sonach kann der Angeklagte die Teilverlesung, weil sie auch mit seinem Einverständnis geschehen ist, als solche nicht rügen. Die Rüge konnte jedoch möglicherweise als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht verstanden werden (§ 244 Abs. 2 StPO); als solche ist sie jedoch nicht ordnungsmäßig erhoben, da in der Revisionsrechtfertigungsschrift die Beweistatsachen nicht bezeichnet sind, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers aufklärungsbedürftig gewesen sein sollen, vgl. BGHSt 2, 168.

3.) Im Übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Auch die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung, welche die Revision ausdrücklich angreift, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision meint, der Begriff der Leichtfertigkeit sei verkannt und überspannt. Die Strafkammer geht indessen zutreffend davon aus, dass der Begriff der Leichtfertigkeit eine gröbliche Verletzung obliegender Sorgfaltspflichten bedeutet, also grober Fahrlässigkeit gleichzuachten ist.

Auch in der Anwendung dieses Begriffes auf den Sachverhalt tritt keine Überspannung der Anforderungen zutage. Nach den Feststellungen ist gerade nicht der von der Revision behauptete Fall gegeben, dass der Irrtum über den Inhalt der Aussage des Zeugen █████ für den Angeklagten unvermeidlich gewesen wäre oder dass beim Angeklagten ein nicht ohne weiteres zu behebender Erinnerungsfehler vorgelegen hätte. Vielmehr ist festgestellt, dass der Angeklagte von vornherein mit der Möglichkeit eines Missverständnisses rechnen musste, sowohl wegen seiner Schwerhörigkeit, als seiner zeitweiligen Aufregung und Benommenheit; es ist dargetan, dass und welche Wege der Aufklärung dem Angeklagten ohne weiteres offenstanden und dass der Angeklagte diese Wege bei seiner Intelligenz erkennen konnte und beschreiten musste; wenn die Strafkammer sonach die falsche Anschuldigung unter den festgestellten Einzelumständen als leichtfertig erhoben annahm, so ist diese, im Wesentlichen tatrichterliche, Würdigung frei von Rechtsirrtum.

Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. DotterweichWernerDr. Arndt
Dr. LudwigDr. Ortlieb
Revision verworfen: Verleitung zum Meineid und leichtfertige falsche Anschuldigung — Themis