BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu §183 StGB (Exhibitionismus)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 714/86
- Datum
- 30.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Straftatbestands des § 183 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die exhibitionistische Handlung eine andere Person belästigt; hierfür sind konkrete Feststellungen erforderlich.
Fehlen Vernehmungen der beobachtenden Personen, darf das Gericht die Belästigungswirkung nicht allein durch pauschale oder unzureichend begründete Schlussfolgerungen feststellen.
Werden Teilverurteilungen aufgehoben, die für die Bildung von Gesamtstrafen maßgeblich waren, sind die Gesamtstrafenaussprüche aufzuheben und die Sache insoweit neu zu verhandeln.
Ist das Alter eines beteiligten Minderjährigen streitentscheidend, hat das Gericht dies festzustellen, da hierdurch gegebenenfalls eine andere strafrechtliche Vorschrift (z. B. § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB) Anwendung finden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 714/86 in der Strafsache gegen den Koch Josef Klaus (genannt Edgar) ███ geboren als Schweistries aus █████████, geboren am ██████ 1959 in ███ wegen exhibitionistischer Handlungen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit er in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe (Stefanie █████, Andrea █████, Tanja ████████) wegen exhibitionistischer Handlungen verurteilt worden ist,
2. in den Gesamtstrafenaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil wegen mehrerer Sexualdelikte (§§ 183, 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB) zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen (acht Monate und zwei Jahre) verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Straftatbestand des § 183 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Die Urteilsgründe ergeben zwar, dass der Angeklagte in den drei genannten Fällen exhibitionistische Handlungen vorgenommen hat und dabei – seinem Willen gemäß – von den Adressatinnen, einer erwachsenen Frau (Stefanie ████), einem fünfzehnjährigen Mädchen (Andrea ███████) und einer Schülerin nicht mitgeteilten Alters (Tanja █████████) beobachtet worden ist; den Feststellungen, die ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 14) ohne Vernehmung dieser Personen getroffen worden sind, lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die exhibitionistischen Handlungen des Angeklagten jeweils auch zum tatbestandlichen Deliktserfolg der Belästigung (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 183 Rdn. 6) geführt haben. Deshalb muss die Verurteilung in diesen Fällen aufgehoben und die Sache insoweit neu verhandelt werden. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt auch den Fortfall der beiden Gesamtfreiheitsstrafen.
Was die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 4 bis 7 der Urteilsgründe anbetrifft, so hat die revisionsgerichtliche Prüfung keine Rechtsfehler aufgedeckt. Deshalb bleiben die hierfür verhängten Einzelstrafen – mitsamt den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten – bestehen; insoweit erweist sich die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die neu entscheidende Strafkammer wird im Fall II 2 (Tanja ████████) auch das Alter des Mädchens festzustellen haben, weil davon abhängt, ob nicht statt § 183 Abs. 1 StGB die Strafvorschrift des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB anzuwenden ist. Des Weiteren erscheint der Hinweis veranlasst, dass die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 56 StGB, sondern auch nach Maßgabe des § 183 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StGB geprüft werden muss.
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