Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Vereidigung eines Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 714/80
- Datum
- 12.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 59 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich vor seiner Vernehmung zu vereidigen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Ausnahme des § 60 Nr. 2 StPO, die die Vereidigung entfallen lässt, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Urteilsfindung ein Verdacht der Teilnahme gegen den Zeugen fortbesteht.
Maßgeblich für die Frage der Vereidigung ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (§ 261 StPO); eine frühere Beschlussfassung über die Unvereidigung begründet keine dauerhafte Ausnahme.
Das Unterbleiben der Vereidigung eines für die Überzeugungsbildung des Tatrichters erheblichen Zeugen kann einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen und die Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 30. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Michael Uwe G., aus W____>, dort geboren am [REDACTED:1] 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils begleitete der Angeklagte Frau W., die er in einer Gaststätte kennengelernt hatte, in ihre Wohnung und versuchte dort, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Als sie sich dagegen wehrte, kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte sie erheblich misshandelte; schließlich brachte er ihr, um sie zu töten, mit einem Küchenmesser mehrere Stichverletzungen bei, die – zusammen mit den vorhergegangenen Gewalteinwirkungen – zum Tode des Opfers führten.
Der Angeklagte hatte eingeräumt, mit Frau W. in deren Wohnung gegangen zu sein, jedoch behauptet, dass auch der Zeuge D. sie dorthin begleitet habe; dieser sei es gewesen, der plötzlich mit einem Messer auf das Opfer eingestochen habe.
Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet und sich dabei insbesondere auf die Aussage des Zeugen D. gestützt, der bekundet hatte, dass er sich vor der Gaststätte von dem Angeklagten und Frau W. verabschiedet habe und sodann seiner Wege gegangen sei.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet sie, dass der Zeuge D. unvereidigt geblieben ist. Darin liegt ein Verstoß gegen § 59 StPO, wonach jeder Zeuge – soweit nichts anderes bestimmt ist – vereidigt werden muss.
Allerdings hat das Landgericht in der Hauptverhandlung beschlossen, den Zeugen D. nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, da er – ungeachtet der Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens – vom Angeklagten nach wie vor der Täterschaft bezichtigt werde und ein entfernter Verdacht der Beteiligung „nach dem gegenwärtigen Stand der Beweisaufnahme“ nicht ausgeschlossen sei. Dieser Beschluss kann aber das Unterbleiben der Vereidigung des Zeugen nicht rechtfertigen.
Er besagt nur, dass nach Auffassung des Landgerichts im Zeitpunkt der Beschlussfassung und -verkündung ein Teilnahmeverdacht bestand. Die Vorläufigkeit dieser Beurteilung bringt die Beschlussbegründung selber zum Ausdruck, indem sie auf den damaligen Stand der Beweisaufnahme abhebt. Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge gemäß § 60 Nr. 2 StPO endgültig unvereidigt zu bleiben hat, ist aber nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern derjenige der
Urteilsfindung (§ 261 StPO). Hat der Tatrichter zu diesem Zeitpunkt – unter Aufgabe seiner früheren Einschätzung – die Überzeugung gewonnen, dass kein Verdacht der Teilnahme (mehr) gegen den Zeugen besteht, so muss dessen Vereidigung nachgeholt werden (BGHSt 8, 155; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 60 Rdnr. 17; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 60 Rdnr. 42, 53).
Dass im Zeitpunkt der Urteilsfindung das Landgericht keinen Beteiligungsverdacht mehr gegen den Zeugen D. gehegt hat, folgt zweifelsfrei aus den Urteilsfeststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung: sie belegen, dass der Tatrichter von einem Geschehensablauf überzeugt war, bei dem nur der Angeklagte Frau W. in ihre Wohnung begleitet und sie dort – ohne jedwede Beteiligung Dritter – getötet hat. Diese Überzeugung lässt keinen Raum für die Anerkennung der Möglichkeit, dass ein auch nur entfernter Teilnahmeverdacht gegen D. bestehengeblieben ist.
Das Landgericht hatte deshalb den Zeugen vereidigen müssen. Dies ist nicht geschehen. Angesichts der Bedeutung, die das Landgericht der Aussage D. beigemessen hat, ist auch nicht auszuschließen, dass
die Verurteilung auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht. Demgemäß war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
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