Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Wegfalls der Beweisregel (§259 StGB a.F.) bei Hehlerei – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 714/75
Datum
16.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen. Das Landgericht stützte die Verurteilung auf eine früher geltende Beweisregel des § 259 StGB a.F., die zum 1.1.1975 entfallen ist. Der BGH hebt den Verurteilungsteil auf und verweist die Sache gemäß §§ 354, 354a StPO i.V.m. § 2 StGB zur neuen Verhandlung zurück. Die Rückverweisung umfasst auch die Kostenentscheidung; die Entscheidung erfolgte entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt eine gesetzliche Beweisregel, die für die Verurteilung maßgeblich war, führt dies zu einer Aufhebungsprüfung und ggf. zur Aufhebung des Verurteilungsteils nach §§ 354, 354a StPO i.V.m. § 2 StGB.

2

Eine Verurteilung wegen Hehlerei darf nicht mehr auf eine frühere Beweisvermutung gestützt werden, wenn diese Vermutung durch nachträgliche Gesetzesänderung weggefallen ist.

3

Ändert sich die materielle Rechtslage zugunsten des Angeklagten, ist das Urteil auf seine Fortgeltung hin zu überprüfen und gegebenenfalls insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Eine Rückverweisung kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen, wenn der Verurteilungsteil aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 714/75 vom 16. Januar 1976

in der Strafsache gegen den Vertreter Helmut H. C——— >>) aus R[O], geboren am ██ 1934 in ██, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. August 1974, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Aachen zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten entsprechend dem zur Zeit des Urteils geltenden Recht wegen Hehlerei in zwei Fällen mit der Begründung verurteilt, er habe „zumindest den Umständen nach annehmen müssen“, dass die von ihm erworbenen Motoren durch strafbare Handlungen erlangt wurden. Diese nach § 259 StGB a.F. verwendbare Beweisregel ist seit dem 1. Januar 1975 entfallen. Das zwingt nach den §§ 354, 354a StPO i.V.m. § 2 StGB zur Aufhebung des Urteils.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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