Treffer
BGH Urteil

Wertersatz bei Zigarettenschmuggel: Maßgeblich ist der inländische Verkaufspreis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 714/51
Datum
06.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt beanstandete die Bemessung des Wertersatzes für beschlagnahmte ausländische Zigaretten, die das Landgericht anhand eines Verwertungspreises von 14,70 DM je 1000 Stück festsetzte. Der BGH entscheidet, dass für den Wertersatz nach § 401 RAbgO der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte maßgeblich ist (hier 0,10 DM je Zigarette). Ausländische Preisverhältnisse oder besondere Verwertungsmodalitäten der Zollbehörde sind unbeachtlich; die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Wertersatzes nach § 401 RAbgO ist der im Inland erzielbare gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte maßgeblich.

2

Ausländische Preisverhältnisse und besondere Verwertungsmodalitäten der Zollbehörde sind bei der Bemessung des Wertersatzes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

3

Ein niedrigerer tatsächlich erzielter Verwertungserlös der Zollbehörde darf nicht zu einer Bevorzugung des Hinterziehers ausländischer Waren gegenüber dem Hinterzieher inländischer Waren führen; Billigkeit spricht für die Ansetzung des inländischen Preises.

4

Führt die Korrektur der Wertersatzbemessung zu einer geänderten Sanktion (z. B. Ersatzfreiheitsstrafe), ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Sanktion an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 20. Juni 1951

Rubrum

Leitsatz: Maßgebend für die Höhe des Wertersatzes ist der im Inland erzielbare Preis. Das gilt auch dann, wenn die Zollbehörde eingezogene ausländische Zigaretten nicht auf dem inländischen Markt verwertet.

Aktenzeichen: 2 StR 714/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███, Barkassenführer █████ ████ ████, 1. den ████████████████████████, dort geboren am ███,

den Schiffsführer Friedrich Georg Gustav J., 2. geboren am 1905 in ████,

den Schiffsoffizier Rolf Nicolaus K., 3. geboren am ███,

die Händlerin Marie Dorothea Elise ████, 4. geboren am ███,

den Seemann Karl Heinrich ██████ ████, 5. dort geboren am 1908 in ████,

den Heizer ████, 6. geboren am ███,

wegen Zoll- und Steuerhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. Juni 1951 insoweit aufgehoben, als die Angeklagten zu Wertersatz verurteilt worden sind. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Zigarettenschmuggels nach den §§ 396, 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO verurteilt und nach § 401 Abs. 2 RAbgO auf Wertersatz in Höhe von 14,70 DM für 1000 nicht mehr einziehbare Zigaretten erkannt. Es stellt fest, dass der gewöhnliche inländische Verkaufspreis bei Waren gleicher Art und Güte 0,10 DM je Zigarette betrage. Da jedoch nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Bremen vom 29. September 1950 eingezogene ausländische Zigaretten durch Verkauf an den Schiffsausrüstungs-Großhandel zum Preise von 14,70 DM für 1000 Stück zu verwerten seien, legt es diesen Satz der Berechnung der Wertersatzstrafen zugrunde. Hiergegen wendet sich das Hauptzollamt in Bremen als Nebenkläger mit der Revision. Sie ist begründet.

Der Wertersatz im Sinne des § 401 RAbgO tritt an die Stelle des Wertes, den der einzuziehende, aber nicht mehr einziehbare steuerpflichtige Gegenstand zur Zeit des Urteils haben würde, das im ersten Rechtszuge die Wertersatzleistungen aufzuerlegen hat. Zu prüfen ist deshalb, welchen Erlös die Steuerkasse im Falle der Einziehung hätte erlangen können. Maßgebend ist dafür der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte. Ausnahmerscheinungen haben hierbei außer Betracht zu bleiben (vgl. RGSt 75, 100, 103 mit weiteren Nachweisen). Da der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Zigaretten von der Art der geschmuggelten nach den Feststellungen der Strafkammer 0,10 DM je Stück ist, muss dieser Betrag bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde gelegt werden.

Dass die Zollbehörden in Bremen zur Zeit eingezogene ausländische Zigaretten aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht auf dem inländischen Markt verwerten und dabei geringere Erträge erzielen, steht dem nicht entgegen. Denn auf die ausländischen Preisverhältnisse kommt es überhaupt nicht an (vgl. RGSt 54, 45, 47). Maßgebend kann deshalb nur der im Inland erzielbare Preis sein.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit. Der Ansatz von 1,47 Pf. als Wertersatz für eine ausländische Zigarette würde für den Hinterzieher, wie der Nebenkläger zutreffend hervorhebt, eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber dem Hinterzieher von Abgaben für inländische Zigaretten bedeuten, dem regelmäßig 10 Pf. je Zigarette auferlegt werden.

Die Höhe des Wertersatzes, den die Angeklagten zu leisten haben, steht zwar nach den Feststellungen schon fest. Dennoch kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden. Denn es ist möglich, dass die Strafkammer bei einer Erhöhung des Wertersatzes andere Ersatzfreiheitsstrafen für angemessen hält.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
WernerDr. Ludwig
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