Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wegen Rücknahme des Strafantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 713/86
Datum
30.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung ein. Streitpunkt war ihre Zulassung als Nebenklägerin, da Beleidigung und Körperverletzung nur auf Strafantrag verfolgt werden können. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Strafantrag wirksam zurückgenommen wurde und kein besonderes öffentliches Interesse bejaht wurde. Die Kostenentscheidung trifft die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung als Nebenklägerin nach § 401 StPO ist erforderlich, dass der Verletzte für die in Betracht kommenden Tatbestände ein bestehendes Antragsrecht hat; ein zuvor wirksam zurückgenommener Strafantrag schließt diese Befugnis aus, soweit die Tatbestände nur auf Antrag verfolgt werden.

2

Die Rücknahme eines Strafantrags nach § 77d Abs. 1 StGB verhindert die Verfolgung von Antragsdelikten, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

3

Erhebt der Verletzte eine Nebenklage, ist das Gericht von Amts wegen darauf zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Nebenklage vorliegen; fehlt die Befugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Staatsanwaltschaft kann trotz Rücknahme des Strafantrags nur bei Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses die Verfolgung von Antragsdelikten fortsetzen; wird dieses nicht bejaht, verbleibt dem Verletzten kein Recht zur Beteiligung als Nebenkläger.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 713/86 in der Strafsache gegen ██ █ Mohammed Ahmad aus ███████ Abu geboren ██████ 1942 in El ███ (JC), wegen Vergewaltigung

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. September 1986 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Dezember 1986 ausgeführt:

„Die Revision ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin zur Nebenklage nicht berechtigt ist (§ 401 StPO). Die Befugnis, sich der öffentlichen Klage anzuschließen, könnte vorliegend nur aus der Möglichkeit hergeleitet werden, die Bestrafung des Angeklagten auch deshalb zu verlangen, weil ihm die zur Last gelegte Vergewaltigung – allerdings durch das Verbrechen nach § 177 StGB verdrängten – Vorwurf der Beleidigung und der Körperverletzung beinhaltet (§§ 185, 223 StGB, §§ 395, 374 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO; BGHSt 29, 216, 217/218; BGH, Urteil vom 18. September 1986 – 2 StR 432/86 –). Diese Möglichkeit hat die Revisionsführerin jedoch nicht, weil die Vergehen der Beleidigung und Körperverletzung gemäß §§ 194 und 232 StGB nur auf Antrag verfolgt werden können und sie den in ihrer Strafanzeige vom 30. September 1985 (Bl. 1 ff. d. A.) liegenden Strafantrag am 15. Januar 1986 durch die folgende █████████ zur Niederschrift der Kriminalhauptmeisterin █████ zulässigerweise und ohne die Möglichkeit, ███ ██████ zu stellen, zurückgenommen hat (§ 77d Abs. 1 StGB): *Ich bin heute freiwillig hierher gekommen, weil ich nicht mehr will, dass der „Mohammed“ bestraft wird, weil er mich vergewaltigt hat. Ich habe keinen besonderen Grund. Ich will nur mit der Sache nichts mehr zu tun haben.* (Bl. [REDACTED])

Der Beschluss des Landgerichts vom 21. August 1986, durch den die Revisionsführerin als Nebenklägerin zugelassen worden ist (Bl. 142 d. A.), hätte dennach nicht ergehen dürfen. Er ist für das Revisionsverfahren ohne Wirkung (KK-von Stackelberg, § 396 Rdn. 8, 13), was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHSt 29, 216, 217).“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen Körperverletzung nicht bejaht hat (§ 232 StGB).

HerdegenMeyerGollwitzer
MillerNiemöller
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