Treffer
BGH Urteil

BGH zu Betrug und Bankrott: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 713/83
Datum
17.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Bankrotts ein. Der BGH hob die Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer. Entscheidungsgrund war, dass Feststellungen zum Gesamtvorsatz bei fortgesetztem Betrug, zur Krisensituation für Bankrott und zum Schuldumfang widersprüchlich bzw. unzureichend sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen zum Gesamtvorsatz einer behaupteten fortgesetzten Betrugshandlung kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden; der Tatrichter muss den Gesamtvorsatz eindeutig feststellen.

2

Ein Vermögensschaden durch die Verlängerung oder Nichtforderung von Krediten liegt nur vor, wenn die Bank bei Verweigerung der Verlängerung ihre Forderungen früher oder in größerem Umfang hätte durchsetzen können.

3

Für eine Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 StGB) ist zum Tatzeitpunkt das Vorliegen einer Krisensituation (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) erforderlich; bloße Verlustanzeichen genügen nicht.

4

Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung sind die in diese Handlung einbezogenen Einzelakte, die den Tatbestand des Bankrotts erfüllen, sowie der Schuldumfang eindeutig zu bestimmen; fehlt diese Bestimmbarkeit, ist die Verurteilung aufzuheben oder zumindest der Mindestschuldumfang festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. Dezember 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. ██ Karl-Heinz aus █, geboren am ████ 1927 in ███████, 2. Kurt Artur aus ████████, geboren am █████ in █████████, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███████████ als Verteidiger des Angeklagten W., 2. Rechtsanwalt Dr. ██ aus ████████████ als Verteidiger des Angeklagten B.,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Betrugs in drei Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten B. unter Freispruch im Übrigen wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden Erfolg. Die – ohne Ausnahme unbegründeten – Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.

1. Die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich des Betrugs in drei selbständigen Fällen schuldig gemacht, findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze.

Danach fassten die Angeklagten „zwischen Frühjahr und Mitte 1973 den Entschluß, sich die für die Firma ██ ████████ dringend benötigten Mittel, um diese vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren, künftig durch Aufnahme von Krediten, Erhöhung von bereits gewährten Krediten oder Verlängerung von Kreditlinien zu beschaffen, indem sie die Vermögens- und Ertragslage der Firma durch Vorlage von eigens für diesen Zweck gefertigten Bilanzen und entsprechenden Übersichten, deren Zahlenangaben in wesentlichen Punkten von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen, sowie in flankierenden Verlautbarungen entgegen der Wirklichkeit erheblich günstiger darstellten, als sie sich aus den dem Finanzamt eingereichten Bilanzen ergab. Sie beabsichtigten, die Banken dadurch zur Verfügungstellung von Kreditmitteln zu veranlassen, die ihnen bei Offenbarung der schlechten finanziellen Lage der Firma nicht gewährt worden wären“ (UA S. 12).

Nach diesen Feststellungen hatten die Angeklagten, die ihren Plan in der Folgezeit gegenüber den drei Banken S. & Co., Ho. & Co., B. & ███ sowie M. ███ & Co. ausführten, von vornherein und zu gleicher Zeit den einheitlichen Entschluß gefasst, die genannten Banken in gleicher Weise zu täuschen und dadurch zu den erstrebten finanziellen Hilfsmaßnahmen zu veranlassen. Das deutet auf einen die Annahme eines fortgesetzten Betrugs rechtfertigenden Gesamtvorsatz hin (vgl. BGHSt 1, 313, 315).

Auf S. 129 UA verneint indessen die Kammer einen solchen Gesamtvorsatz mit der – anders lautenden – Feststellung, die Angeklagten hätten „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles jeweils neue Tatentschlüsse im Vorgehen gegenüber den einzelnen Banken“ gefasst.

Beides ist nicht miteinander vereinbar: entweder hatten sich die Angeklagten von vornherein zur Täuschung aller Banken entschlossen, oder sie fassten hinsichtlich jeder einzelnen Bank zu einem jeweils anderen Zeitpunkt einen neuen Vorsatz. Auch im letzteren Fall wird jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen BGHSt 19, 323 und BGHSt 23, 33 eine fortgesetzte Handlung schwerlich verneint werden können. Wiederum nach den Feststellungen überschritten sich nämlich die Täuschungshandlungen der Angeklagten zeitlich derart, dass vor Beendigung der Betrugstat gegenüber einer Bank die – gleichartigen – Betrugstaten gegenüber den anderen Banken begonnen wurden; dem Bankhaus S. & Co., M. & Co., Ho. & Co. legten die Angeklagten unrichtige schriftliche Unterlagen in der Zeit ab Mai 1973 vor (UA S. 79), den Bankhäusern B. & ███ sowie █████ ███ & Co. ab Juni 1973 (UA S. 56, 65).

Der Senat sieht sich angesichts der nicht eindeutigen und zum Teil widersprüchlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht in der Lage, selbst eine abschließende Entscheidung zum Gesamtvorsatz der Angeklagten zu treffen. Diese Entscheidung muss vielmehr dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Schuldumfang beim Betrug eindeutig festgestellt werden muss. Soweit die Angeklagten durch ihre Täuschungshandlungen erreichten, dass bereits gewährte Kredite nicht alsbald zurückgefordert, sondern in ihrer Laufzeit verlängert wurden, liegt ein Vermögensschaden der Banken nur dann vor, wenn die Banken bei einer Versagung der Verlängerung mit Rücksicht auf die zum damaligen Zeitpunkt noch größere Zahlungsfähigkeit der Angeklagten ihre Forderungen hätten beitreiben oder doch in größerem Umfang als später hätten beitreiben können (vgl. BGHSt 1, 262, 264).

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Bankrotts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Soweit die Strafkammer Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 a StGB annimmt, legt sie dem Angeklagten (nur) zur Last, er habe „im Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit für sein Unternehmen die – allein existierende – Bankbilanz per 31.12.1973 inhaltlich falsch und bewusst irreführend erstellt oder erstellen lassen“ (UA S. 130).

Die Kammer sieht die nach § 283 Abs. 1 StGB zu fordernde „Krisensituation“ mithin in der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“. Diese Ansicht ist auf der Grundlage der Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Nach diesen Feststellungen muss die fragliche Bilanz vor dem 26. Juni 1974 erstellt gewesen sein, da sie an diesem Tag bereits der Dresdner Bank übersandt wurde (UA S. 54). Bis dahin aber drohte noch keine Zahlungsunfähigkeit, da der Angeklagte für seine Firma auch noch in den folgenden Monaten bis in das Jahr 1975 Kredite von Banken erhielt und dadurch in die Lage versetzt wurde, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. So fanden im September 1974 Besprechungen mit dem Bankhaus ███ M. & ███ Co. und am 1. November 1974 eine Zessionsprüfung durch Angehörige dieser Bank statt (UA S. 80, 82); erst unter dem 2. Mai 1975 stellte die Bank sämtliche zur Verfügung gestellten Kredite zur sofortigen Rückzahlung fällig (UA S. 86). Mit ███ F. & Co. verhandelten die Angeklagten noch im Januar 1975 (UA S. 75/76). Rechnungen konnten noch bis März 1975 beglichen werden (UA S. 94/95).

Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass im Juni 1974 bereits die Wahrscheinlichkeit des nahen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bestand (vgl. z. B. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl., Rdn. 11 vor § 283) oder gar Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten war. Ebensowenig kann den Feststellungen entnommen werden, dass die Firma des Angeklagten überschuldet war. Ein Verlust bedeutet noch nicht – wie die Kammer offenbar meint (UA S. 105) – schon Überschuldung.

Da hier mit Rücksicht auf das – für einen Schuldspruch zusätzliche – Erfordernis der Krise § 283 StGB gegenüber § 240 KO aF das mildere Gesetz und deshalb anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3 StGB), die Voraussetzungen dieser Vorschrift nach den bisherigen Feststellungen aber nicht erfüllt sind, muss die Verurteilung nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 a StGB aufgehoben werden.

b) Ebensowenig kann die Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 b StGB bestehen bleiben. Auch insoweit fehlt es an eindeutigen Feststellungen dazu, ob und welche Einzelakte der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Handlung im Zustand der Krise begangen wurden. Nur solche Einzelakte, die ihrerseits den Tatbestand des Bankrotts verwirklichten, können in die fortgesetzte Handlung einbezogen werden. Solange sie nach Art und Zahl nicht feststehen, fehlt es an der für eine Verurteilung erforderlichen eindeutigen Bestimmung des Schuldumfangs. Lässt sich dieser nicht in allen Einzelheiten klären, so muss jedenfalls der Mindestschuldumfang im Urteil festgestellt werden.

MüllerMaier
MeyerGollwitzer
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