Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Heroinverkäufen festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 713/82
Datum
12.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Annahme selbständiger Taten in zwei Fällen des Landgerichtsurteils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, hob die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Veräußerungsakten von Betäubungsmitteln kann ein Fortsetzungszusammenhang vorliegen, wenn der Gesamtvorsatz bereits gefasst wird, solange der erste Teilakt noch andauert.

2

Der Gesamtvorsatz als Voraussetzung fortgesetzter Tat kann bis zur Beendigung des ersten Teilakts gebildet werden.

3

Bei hinreichender tatrichterlicher Sachaufklärung kann das Revisionsgericht den Schuldspruch auf der Grundlage der Feststellungen ändern.

4

Ist der Schuldspruch in Teilen aufzuheben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 713/82

in der Strafsache gegen den Landwirt Ismail █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1947 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in drei Fällen verurteilt wird, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen

2. aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe (= Fälle 2 und 3 der Anklage),

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Dezember 1982 aus:

„Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Beschwerdeführer die Annahme rechtlich selbständiger Taten in den Fällen II 2 und 3 des Urteils beanstandet. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob eine Tat insoweit schon deshalb (auszunehmen sein müßte) anzunehmen wäre, weil es die Feststellungen nahelegen könnten, dass der Angeklagte das in diesen beiden Fällen veräußerte Heroin durch einen Erwerbsakt erlangt hatte, oder weil der gleichzeitige, wenn auch möglicherweise nicht gleichartig ausgeübte Besitz der Betäubungsmittel, die Gegenstand dieser Geschäfte waren, beide Veräußerungsakte zu einer Tat verbinden könnte.

Denn den Feststellungen sind insoweit jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zu entnehmen. Der Tatrichter hat zwar – rechtlich nicht angreifbar – dargelegt, dass der Angeklagte jeweils neue Tatentschlüsse gefasst hatte. Er hat dabei aber nicht beachtet, dass der weitere Entschluss zur Ausführung des unter II 3 des Urteils geschilderten Geschäfts schon gefasst worden war, als die unter II 2 des Urteils angeführte Tat noch im Gange, also noch nicht beendet war. Der Gesamtvorsatz als Voraussetzung der fortgesetzten Tat kann jedoch – worauf die Revision zu Recht hinweist – noch bis zur Beendigung des ersten Teilakts gefasst werden (BGHSt 19, 323).

Die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Urteils selbst vornehmen. Sie hat die Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafausprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Im Übrigen lässt die Überprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

TheuneMüllerNiemöller
MössleGollwitzer
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