Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zusammenfassung von Betrugsakten zur fortgesetzten Handlung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 713/81
Datum
03.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil wegen Betrugs in 50 Fällen Revision eingelegt. Streitpunkt war, ob einzelne Taten als fortgesetzte Handlung zusammenzufassen sind. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Taten in zwei fortgesetzte Handlungen zusammengefasst werden, hob den Strafausspruch auf und verwies zur Neuverhandlung. Begründet wurde dies mit der Möglichkeit, Gesamtvorsatz vor Beendigung zu bilden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung einer Tat gefasst werden; wer vor Beendigung einer Tat die Absicht zur Begehung weiterer gleichartiger Taten in ihren wesentlichen Grundzügen plant oder bereits mit ihnen beginnt, hat damit Gesamtvorsatz gebildet.

2

Werden einzelne Taten nach Art der Begehung und der Rechtsgutsverletzung gleichartig und stehen sie im Zusammenhang des Gesamtvorsatzes, sind sie als fortgesetzte Handlung zusammenzufassen.

3

Dass einzelne Taten zeitlich überlappen oder gegen verschiedene Personen gerichtet sind, schließt eine Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Handlung nicht aus, wenn der erforderliche Gesamtvorsatz vorliegt.

4

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung des Schuldspruchs zu einer Zusammenfassung der Taten ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte im Eröffnungsbeschluss auf diese mögliche rechtliche Bewertung hingewiesen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Uwe E., ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt wird; b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge und die Verfahrensbeschwerde gestützte Revision.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Das Landgericht hat Fortsetzungszusammenhang lediglich in den Fällen bejaht, in denen der Angeklagte denselben Geschäftspartner durch mehrere Aufträge geschädigt hatte. Im Übrigen hat es auch dann, wenn sich die einzelnen Taten zeitlich überschnitten, aber gegen verschiedene Personen richteten, eine fortgesetzte Handlung mit der Begründung verneint, ein Gesamtvorsatz habe insoweit nicht festgestellt werden können; fehle dieser, so könne er auch nicht erweitert werden (UA S. 178). Es sei zwar möglich, einen Gesamtvorsatz noch bis zur Beendigung des letzten Aktes auf weitere Einzelakte auszudehnen, Voraussetzung sei jedoch, dass überhaupt ein Gesamtvorsatz vorliege (UA S. 473).

Bei dieser Beurteilung beachtet die Strafkammer nicht, dass ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung einer Tat gefasst werden kann, also nicht von vornherein vorhanden sein muss (BGHSt 19, 323). Entschließt sich ein Angeklagter vor Beendigung einer Tat zur Begehung einer weiteren und plant er diese in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung oder beginnt er mit ihr sogar schon, ehe die erste beendet ist, so hat er damit einen Gesamtvorsatz gefasst. Dieser verbindet beide Taten, sofern sie nach der Art ihrer Begehung und der Rechtsgutsverletzung gleichartig sind, zu einer fortgesetzten Handlung.

Hiernach sind die Taten, die der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung im Juli 1975 begangen hat (Fälle II F 1 bis 26 der Urteilsgründe), zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzufassen. Eine weitere fortgesetzte Handlung bilden die nach der Haftentlassung vom 21. Juni 1976 begangenen Taten (Fälle II F 27 bis 50 der Urteilsgründe).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte bereits im Eröffnungsbeschluss auf diese mögliche rechtliche Bewertung hingewiesen worden ist.

Die Freisprechung im Fall 12 der Anklage (UA S. 116 ff.) wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

RiBGH Dr. Meyer ist Müller Mösl in Urlaub ortsabwesend

MoslMaier
Theune
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