Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: fehlende Prüfung von § 21 StGB bei Persönlichkeitsstörung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 712/93
Datum
21.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; das Landgericht stellte eine erhebliche Persönlichkeitsstörung (sexuelle Unreife) fest. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob diese Störung zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens (§ 21 StGB) führte. Deshalb hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt ein Sachverständiger beim Angeklagten eine erhebliche Persönlichkeitsstörung fest, muss das Tatgericht prüfen, ob diese Störung eine erhebliche Verminderung des Hemmungs- oder Steuerungsvermögens i.S.v. § 21 StGB bewirkt hat.

2

Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass sein Verhalten verboten war, schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus und enthebt das Gericht nicht von der Prüfpflicht.

3

Unterbleibt trotz konkreter Anhaltspunkte für eine seelische Abartigkeit die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage verminderten Schuldvorwurfs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Prüfung der Schuldfähigkeit und der Frage erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat das Gericht in den Feststellungen und der Urteilsbegründung nachvollziehbar darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 29. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 712/93 vom 21. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ ██████ ██ Rudolf Friedrich, geboren am ███ (> 1944) in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht stellt mit Hilfe eines Sachverständigen bei dem jetzt 50 Jahre alten, bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten eine erhebliche Personlichkeitsstörung, insbesondere eine sexuelle Unreife, fest. Er habe über eine erhebliche innere Distanz zu seiner Tat verfügt, deren volle Tragweite ihm nicht in dem zu erwartenden Maße bewusst geworden sei. Dennoch sei ihm bewusst gewesen, etwas Verbotenes zu tun (UA S. 5).

Bei diesem Befund musste sich dem Gericht die Frage aufdrängen, ob die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB geführt haben kann, das heißt, ob der Angeklagte infolge seiner Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als der Durchschnittsmensch (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Mai 1979 – 2 StR 99/79), bzw. ob die Fähigkeit des Angeklagten, sich von der Rechtspflicht zu gebotenem Handeln motivieren zu lassen, deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14).

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

JahnkeTheuneStreck
MaierGollwitzer
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