Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Kinderzeugenaussage aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 712/85
- Datum
- 19.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lebensnahe und detailreiche Schilderungen eines Zeugen können die Glaubwürdigkeit der geschilderten Tatsachen stützen, ersetzen aber nicht eine gesonderte Überprüfung der Täteridentität.
Der Tatrichter darf die Richtigkeit einer zentralen Behauptung nicht dadurch begründen, dass der Zeuge selbst die Richtigkeit dieser Behauptung versichert; dies führt zu einem unzulässigen Zirkelschluss.
Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie an entscheidender Stelle auf die unüberprüfte Versicherung des Zeugen abstellt statt auf unabhängige Anknüpfungstatsachen zur Feststellung der Täterschaft.
Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass ein Urteil auf einer solchen fehlerhaften Beweiswürdigung beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 28. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 712/85 ALA G6
in der Strafsache gegen █ (aus ██), Winfried Bernd H, geboren am ███████ 1959 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht im Wesentlichen auf der Aussage der zehnjährigen Zeugin Silke H[REDACTED]. Die Strafkammer folgt den Angaben dieser Zeugin, die lediglich in zwei Nebenpunkten hinsichtlich der Ausstattung des Raumes, in dem die Taten begangen worden sein sollen, nicht den Tatsachen entsprechen. Die hier bedeutsame Frage, ob das Kind die Geschehnisse in Wahrheit nicht mit einem anderen als dem Angeklagten erlebt hat, verneint das Gericht mit der Begründung, die Zeugin habe „dies selbst ausdrücklich ausgeschlossen“, sie habe diese Geschehnisse auch von Anfang an immer „im Zusammenhang mit einem Besuch bei ihrer Großmutter geschildert“. Andererseits könne sich die Kammer auch nicht erklären, „wie es mit einem für das Kind fremden Täter zu mehreren Vorfällen hätte kommen können“.
Dieser Beweiswürdigung begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Aussage zunächst vor allem mit der lebensnahen Schilderung des Tatgeschehens begründet, die es ausgeschlossen erscheinen lasse, dass die Zeugin die Geschehnisse (sexuelle Praktiken) erfunden oder aus Zeitschriften bzw. Filmen erfahren habe. Damit stand aber noch nicht fest, dass die Aussage auch insoweit zutreffend war, als sie den Angeklagten als Täter bezeichnet. Die auch vom Landgericht für notwendig erachtete weitere Überprüfung der Glaubwürdigkeit in diesem, für den Angeklagten entscheidenden Punkt durfte dann nicht durch den Hinweis erfolgen, die Zeugin selbst habe versichert, der Angeklagte und nicht ein anderer sei der Täter, denn gerade die Richtigkeit dieser Versicherung war zu überprüfen. Es ist zu besorgen, dass der Tatrichter hier einem Zirkelschluss erlegen ist. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |