Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen unauflöslicher Widersprüche; teilweise Einstellung nach §154 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 712/78
Datum
25.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Darmstadt wurden unterschiedlich entschieden: Bei dem Angeklagten Heinrich wurde ein Betrugsvorwurf gegen eine Firma gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, die übrige Revision verworfen. Die Verurteilung der Angeklagten Irmgard wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Feststellungen unauflösbar widersprüchlich waren. Die Sache ist dem LG zur erneuten Entscheidung zu überweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil darf nicht auf unauflöslich widersprüchlichen Feststellungen beruhen; liegen solche Widersprüche zwischen Tat- und Schuldspruch vor, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

2

Soweit die Feststellungen zugleich ergeben, eine Angeklagte habe auf die Geschäftsführung vertraut (fehlende Kenntnisse) und zugleich in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse bewusst mangelhafte Buchführung hingenommen, ist daraus kein tragfähiger Vorsatzschuldspruch ableitbar.

3

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO ist möglich; in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Heinrich ████ ██ aus ████, geboren am ██████████ 1927 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. die Hausfrau Irmgard Lina ██, geborene ████, geboren am ███ ████ in ████,

wegen Bankrotts

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. September 1978 wird

1. das Verfahren, soweit dem Angeklagten Heinrich ████ Betrug zum Nachteil der Firma ██████ (Nr. 69 in der Aufstellung 19 UA) zur Last gelegt wird, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Irmgard ██████ verurteilt worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Irmgard ██████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Heinrich ████████ wird verworfen. Dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend unter I 1. bereits entschieden ist, zu tragen.

Gründe

I. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Heinrich ████ hat, abgesehen von der teilweisen vorläufigen Einstellung des Verfahrens im Fall Firma ██████, keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

II. Demgegenüber führt die Revision der Angeklagten Irmgard ██████ zur Aufhebung ihrer Verurteilung (wegen Vergehens nach § 283 Abs. 1 Nrn. 5 und 7b StGB). Nach den Feststellungen der Strafkammer war die Angeklagte zwar zur alleinigen Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden. Jedoch lag die kaufmännische Leitung der Firma ausschließlich in den Händen ihres Ehemannes, da sie selbst nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Ihre Einlassung, sie habe darauf vertraut, dass ihr Ehemann alles in Ordnung bringen werde, hat das Landgericht als unwiderlegt angesehen und hierzu ausgeführt, das in ihn gesetzte Vertrauen der Angeklagten sei aber durch nichts gerechtfertigt gewesen, es beruhe auf Gleichgültigkeit und Leichtfertigkeit. Danach hatte sich aber die Angeklagte – entgegen der Ansicht der Strafkammer – nicht eines vorsätzlichen Vergehens nach § 283 Abs. 1 Nrn. 5 und 7b StGB schuldig gemacht. Andererseits hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagte *„in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die mangelhafte Buchführung und unterlassene Bilanzierung bewusst hingenommen“* habe. Die Feststellungen enthalten somit einen unauflösbaren Widerspruch. Auf ihrer Grundlage kann deshalb die Verurteilung der Angeklagten Irmgard ██████ nicht bestehen bleiben.

SchumacherMüllerRäfle
MeierMeyer
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