Revision 2 StR 712/71: Änderung des Schuldspruchs wegen unklaren Tatzeitpunkts/Altersangabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 712/71
- Datum
- 02.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen genaue Feststellungen zum Geburtsdatum des Opfers und zum Tatzeitpunkt, ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass die für eine altersqualifizierte Strafbarkeit vorausgesetzte Altersgrenze nicht nachgewiesen ist; eine Verurteilung nach dem altersqualifizierten Tatbestand scheidet aus.
Kann nicht festgestellt werden, dass das Opfer das gesetzlich unter die Strafvorschrift fallende Alter hatte, kommt eine Verurteilung wegen des qualifizierten Delikts auch in der Form des Versuchs nicht in Betracht; die tatbestandliche Würdigung ist entsprechend anzupassen.
Wenn der genaue Tatzeitpunkt nach den Feststellungen nicht mehr ermittelt werden kann, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern und den Einzelstrafausspruch aufheben sowie die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, zurückverweisen.
Die Revision mit Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs, wenn die rechtliche Einordnung der Tat nicht mit den tatrichterlichen Feststellungen vereinbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 23. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 712/71
in der Strafsache gegen ███ den Hüttenarbeiter Johannes Wendolinus aus ██████████, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. Juli 1971
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB) verurteilt wird, im Einzelstrafausspruch des Falles Verina 2. ███████████ im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs im Falle des Kindes Verina ███████. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Falle wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt. Das ist hinsichtlich des versuchten Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtlich bedenkenfrei. Die Verurteilung kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit die Strafkammer den Angeklagten in Tateinheit hiermit auch eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für schuldig erachtet hat: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen unzüchtigen Handlungen mit seinen drei Töchtern Verina, Melitta und Maria „in den Jahren 1968 bis Herbst 1970“ begangen (UA S. 2). Da Verina als älteste der drei Töchter im Jahre 1956 geboren wurde, im Urteil indessen weder ihr genaues Geburtsdatum noch der genaue Zeitpunkt der Tat mitgeteilt wird, kann nicht ausgeschlossen und muss deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass Verina das 14. Lebensjahr schon vollendet hatte, als der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit ihr versuchte. Damit aber scheidet ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch in der Form des Versuchs aus. Nach den hier gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass der genaue Tatzeitpunkt noch festgestellt werden kann. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. Diese Änderung hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle des Kindes Verina und damit auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
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