Revision wegen unklarer Alterskenntnis bei §175a StGB – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 712/52
- Datum
- 03.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen bedarf der Tatrichter in der Regel nicht des Fachwissens eines Sachverständigen; ein Gutachten ist nur erforderlich, wenn der Zeuge besondere, aus dem Jugendalter hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten zeigt.
Die pauschale Annahme, minderjährige Zeugen seien wegen jugendlicher Phantasie grundsätzlich unzuverlässig, rechtfertigt nicht regelmäßig die Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Für die Verwirklichung des inneren Tatbestands eines versuchten Delikts nach §175a Nr. 3 StGB ist eine Feststellung erforderlich, dass der Täter das Alter des Opfers kannte oder zumindest damit rechnete (Kenntnis oder bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters).
Fehlen in den Urteilsfeststellungen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Grenzjäger Walter Heinrich H. aus ████, geboren am ██████ 1928 in ████, wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision macht verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Bedenken geltend.
1. a) Die verfahrensrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die Revision rügt es als vermeintliche Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Dieter ███, des angeblichen Opfers der Tat des Angeklagten, weder einen psychologischen Sachverständigen gehört noch sich bei seinem Arbeitgeber, der Schule oder bei Nachbarn erkundigt hat. Nach Meinung der Revision hätte hierzu Anlass bestanden, einerseits, weil gerade Minderjährige im Alter des Zeugen in geschlechtlichen Dingen oft keine zuverlässigen Zeugen seien, da ihre Phantasie in diesen Dingen sehr häufig mit ihnen durchgehe, und andererseits, weil der Angeklagte geschlechtlich normal veranlagt sei und bisher noch nie sich wegen einer ihm von der Anklage zur Last gelegten Tat strafbar gemacht habe.
Der Angriff muss erfolglos bleiben. Wie der Senat in BGHSt 3, 52 entschieden hat, bedarf der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Regel auch dann nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Nur wenn ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu hören. Daraus ergibt sich schon, dass die Auffassung der Revision nicht gebilligt werden kann, die Bekundungen minderjähriger Zeugen über geschlechtliche Dinge seien wegen der jugendlichen Phantasie grundsätzlich unzuverlässig; deshalb bestehe regelmäßig Anlass, einen Sachverständigen oder wenigstens eine Gewährsperson über die Glaubwürdigkeit solcher Zeugen zu vernehmen. Im vorliegenden Falle bietet weder das Urteil noch im Übrigen der Inhalt der Revisionsbegründung einen Anhalt dafür, dass die Persönlichkeit des Zeugen Dieter ███ Besonderheiten aufwies, die das besondere Fachwissen eines Sachverständigen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich gemacht hätten. Hierzu bot auch der Umstand keinen Anlass, dass der Angeklagte wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht noch nicht vorbestraft ist. Dass sich die Strafkammer, eine Jugendschutzkammer, ihrer Pflicht zu gewissenhafter Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen bewusst war und dieser Pflicht genügt hat, lässt das Urteil klar erkennen.
b) Die von der Revision behaupteten Verstöße des Urteils gegen Denk- und Verfahrensgesetze wären, wenn das Urteil daran litte, nicht, wie die Revision meint, Verletzungen des § 261 StPO, sondern sachlichrechtliche Mängel.
2. a) Solche Mängel enthält das Urteil indes nicht. Die Strafkammer nimmt an, ein von einem Jugendlichen zu Unrecht einer sittlichen Verfehlung an diesem verdächtigter Erwachsener würde sich der Aufforderung des Jugendlichen, mit ihm zur Polizei zu gehen, nicht, wie es der Angeklagte tat, widersetzt, sondern im Gegenteil den Jugendlichen wegen einer so schweren unwahren Beschuldigung zur Verantwortung gezogen haben. Diese Auffassung widerspricht keinesfalls, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Die Rüge, die einen weiteren Verstoß gegen Denkgesetze geltend macht, geht von einem anderen als dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt aus, nämlich davon, der Angeklagte habe seine Hand lediglich auf die Armlehne zwischen ihm und dem Zeugen gelegt, nicht aber, wie das Urteil feststellt, auf dessen Oberschenkel, von wo aus er sich in die Gegend des Geschlechtsteils des Jugendlichen vortastete.
b) Dagegen fehlt es für den inneren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 an einer klaren Feststellung darüber, dass der Angeklagte das Alter des 16-jährigen Zeugen kannte oder wenigstens damit rechnete, der Zeuge könne noch nicht 21 Jahre alt sein. Zwar legt der Sachverhalt es sehr nahe, dass der Angeklagte insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dennoch reichen die Feststellungen über die örtlichen und zeitlichen Umstände der Annäherungsversuche des Angeklagten an den Zeugen, der in einem Kino neben ihm saß, nicht aus, die Möglichkeit zu verneinen, dass der Angeklagte das erforderliche Wissen um das Alter des Zeugen nicht, auch nicht in der Form des bedingten Vorsatzes, hatte.
c) Weiteren sachlichrechtlichen Bedenken begegnet das Urteil nicht.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ludwig | |||
| Henneka | Dr. Arndt |