Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung der Strafverfolgung und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 711/88
- Datum
- 19.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Beschränkt das Revisionsgericht die Strafverfolgung derart, dass sich der Schuldumfang verringert, ist der insoweit bestehende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückzuverweisen.
Prüft das Revisionsgericht den Schuldspruch und findet es keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten, bleibt der (beschränkte) Schuldspruch bestehen.
Wird der Revision nur teilweise stattgegeben, sind weitergehende Rügen zu verwerfen, soweit sie keinen Erfolg zeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 711/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, geboren █████████ ██, Winfried, 1956 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1989 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. September 1988 wird die Strafverfolgung durch Ausscheiden des unerlaubten Erwerbs von Amphetamin und der in Form der Beihilfe begangenen Teilakte des unerlaubten Handeltreibens auf unerlaubten Erwerb von 48 g Haschisch und unerlaubtes Handeltreiben mit 750 g Haschisch beschränkt, der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach der vom Senat beschlossenen Beschränkung der Strafverfolgung hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. Die Verringerung des Schuldumfangs bedingt jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |