Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung polizeilicher Aussage der Mitangeklagten führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 711/78
Datum
19.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verwertung einer polizeilichen Aussage einer Mitangeklagten, die im Ermittlungsverfahren gemacht, in der Hauptverhandlung aber nicht von ihr bestätigt worden war. Das Landgericht hat die Aussage durch Vorlesen des Vernehmungsprotokolls über den vernehmenden Beamten verwertet, obwohl dieser sich an Einzelheiten nicht erinnerte. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Urteil auf dieser verfahrensrechtlich nicht einwandfrei eingeführten Erkenntnisquelle beruht, und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung einer außergerichtlichen (polizeilichen) Aussage einer Mitbeteiligten in der Hauptverhandlung setzt voraus, dass ihr Inhalt verfahrensrechtlich einwandfrei eingeführt und durch verlässliche, erinnernstreue Wiedergabe übermittelt wird.

2

Ein vernehmender Polizeibeamter kann nicht den gesamten Inhalt seiner Niederschrift als eigene Zeugenaussage ersetzen, wenn er sich an die entscheidungserheblichen Einzelheiten nicht erinnern kann; das bloße Vorlesen zum Vorhalt begründet keine vollständige Wiedereinführung der fremden Aussage.

3

Beruht die Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlich auf einer derart unzulässig verwerteten Aussage, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, auch wenn weitere Indizien vorgetragen werden.

4

Gegenbeweise oder ergänzende Indizien mindern nicht die Pflicht des Tatrichters zur sorgfältigen Prüfung und ordnungsgemäßen Einführung von Belastungszeugnissen Dritter in der Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Peter Friedhelm ███████, geb. ██████ aus KC, dort geboren am ██ ████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Peter Friedhelm █████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. April 1978, soweit er verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen eines mit den Mitangeklagten Gabriele █████████ und Michael ███ begangenen Diebstahls (Einbruch in ein Waffengeschäft) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, die Strafkammer habe unzulässigerweise die polizeiliche Aussage der Mitangeklagten █████████ vom 14. August 1977 im Urteil verwertet.

Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bestritten. Die Strafkammer hält ihn █████ am durch die Aussage, welche die Mitangeklagte am 14. August 1977 vor der Polizei gemacht hatte, der Mittäterschaft für überführt. Da Frau ███████ sich in der Hauptverhandlung weder zu dem Einbruchsdiebstahl noch zu ihren Angaben hierüber bei ihrer Vernehmung vom 14. August 1977 geäußert hatte, hat das Landgericht den Vernehmungsbeamten █████████ als Zeugen gehört und ihm die Aussage der Mitangeklagten zum Zweck des Vorhalts vorgelesen. Hierzu heißt es im Urteil:

„Der als Zeuge vernommene Kriminalbeamte █████████, damals Sachbearbeiter für den ████████ ██, der die Vernehmung der Angeklagten ██████ am 14. August 1977 █████████████ ████ durchgeführt hat, hat glaubhaft █████████ gemacht, dass die Angeklagte ██ ihrer verantwortlichen Vernehmung zunächst ██████ ███████████, dann aber ihr Leugnen aufgegeben und ein Geständnis abgelegt habe. Er habe dies ██████ ██ ████████████████████ vermerkt. Die Angeklagte ████ habe ihre Aussage gemacht, ohne dass er ███████████████████ habe geben müssen. An Einzelheiten ihrer Aussage könne er sich zwar nicht mehr erinnern, er wisse jedoch noch, dass die ██████████ █████ bezüglich des Einbruchs in das Waffengeschäft ███ Details gekannt und ihm mitgeteilt habe, die ███ ███ ████ ████ nicht bekannt gewesen seien. Die Angeklagte █ habe ████ die Niederschrift über ihre Vernehmung sehr ██████████ durchgelesen und jede Seite unterschrieben.

Aufgrund dieser Bekundungen des Zeugen hat die Kammer keine Zweifel, dass die ██████████ ██ am █████████ ████ ███████ so gemacht hat, wie sie von dem Zeugen schriftlich festgehalten worden ist.“

Anschließend führt das Urteil fort:

„Dass die Aussage der Angeklagten vom 14.8.1977 auch richtig ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus ██████████. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Angeklagte ██████ selbst an dem Einbruch in das Waffengeschäft █████████ der festgestellten Weise beteiligt war. Dies █████ aus ihren Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Ausführung der Tat, die in sich frei von ██████████████ sind und mit den Bekundungen des Zeugen █████, des Sohnes des Geschäftsinhabers, ███████████████. Dies ergibt sich weiterhin daraus ...

Nach Anführung einiger weiterer Gesichtspunkte für die Richtigkeit des vor der Polizei abgelegten Geständnisses der Mitangeklagten, soweit dieses sie selbst und den Mitangeklagten ██████ betrifft, kommt das Landgericht zu dem Schluss, es gebe keinen Anhalt dafür, dass Frau ███████ gerade und ausschließlich den Beschwerdeführer zu Unrecht der Mittäterschaft beschuldigt habe.

Aus diesen Darlegungen geht hervor, dass der Tatrichter die polizeiliche Aussage der Mitangeklagten ihrem gesamten Inhalt nach in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Die Feststellung, die Aussage sei in sich frei von Widersprüchen, setzt voraus, dass alle Tatsachenbehauptungen der Mitangeklagten vom Landgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurden. Ebenso rechtfertigt der Vergleich der damaligen Angaben der Mitangeklagten über die Ausführung der Tat mit denjenigen des Sohnes des Geschädigten den von der Strafkammer aus ihm abgeleiteten Schluss nur dann, wenn ihm die Schilderung des Einbruchs durch Frau ███████ in denjenigen Einzelheiten zugrunde gelegt wurde, zu denen der Sohn des Geschädigten Bekundungen hatte machen können. Die Kenntnis der Einzelheiten des Geständnisses der Mitangeklagten kann aber der Polizeibeamte █████████ dem Landgericht in der Hauptverhandlung nicht vermittelt haben, da er erklärt hat, er könne sich an Einzelheiten ihrer Aussage nicht mehr erinnern. Diese Erklärung eröffnete dem Landgericht nicht den Rückgriff auf den gesamten Inhalt der polizeilichen Aussage der Mitangeklagten (vgl. BGHSt 14, 310), auch wenn ihm die Vernehmung des Zeugen die Überzeugung verschafft hatte, die Niederschrift gebe die Aussage richtig wieder. Die einschlägigen Ausführungen des Urteils lassen keinen Zweifel daran, dass die Einzelheiten der von ihm aufgenommenen Niederschrift auch nach deren Verlesung zum Zweck des Vorhalts nicht in die Erinnerung des Zeugen zurückgekehrt sind, dass also der Versuch, seinem Gedächtnis auf diese Weise nachzuhelfen, gescheitert ist.

Die Strafkammer hat somit zur Überzeugungsbildung eine Erkenntnisquelle benutzt, die so, wie sie im Urteil verwertet wird, nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden war. Hierauf kann das Urteil beruhen.

Zwar hat die Strafkammer für die Richtigkeit der Selbstbezichtigung der Mitangeklagten, aus der sie auf die Richtigkeit auch der Belastung des Beschwerdeführers geschlossen hat, noch einige weitere Beweisergebnisse angeführt. Sie hat jedoch die beiden eben erörterten Gesichtspunkte an die Spitze ihrer einschlägigen Ausführungen gestellt und mit dem Satz „Dies ergibt sich weiterhin daraus“ zum Ausdruck gebracht, dass ihr die folgenden Erwägungen nur zusammen mit dem aus der Prüfung des Inhalts der polizeilichen Aussage gewonnenen Ergebnis die Überzeugung von der Richtigkeit der Selbstbezichtigung der Mitangeklagten verschafft haben.

Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler kann auch nicht deshalb verneint werden, weil der Mitangeklagte ██████ nach der Aussage des Polizeibeamten ███████████ in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hatte, der Beschwerdeführer habe ihm von seiner Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl erzählt, und weil Frau ████ bei einer späteren, ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, der Beschwerdeführer habe eine gemeinsame Urlaubsreise zum Teil mit Geld aus dem Verkauf der gestohlenen Waffen finanziert. Denn das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Beschwerdeführers gerade auf die polizeiliche Aussage der Mitangeklagten vom 14. August 1977 und zieht die genannten weiteren Beweisanzeichen nur unterstützend zu dieser Aussage mit heran.

Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und auf die Sachrüge braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden.

Schumacher RiBGH

Prof. Dr. Willms ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.

SchumacherMeyer
Müller
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