Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 709/93
Datum
05.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem seine Revision wegen nicht fristgerechter Begründung verworfen worden war. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und bestätigt die Verwerfung durch das Landgericht. Die Feststellungen ergaben, dass der Verwerfungsbeschluss dem Angeklagten bereits persönlich zugestellt war, wodurch die Frist des § 45 Abs. 1 StPO zu laufen begann. Behauptete Sprachprobleme rechtfertigen hier keine verspätete Antragstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist gestellt wird.

2

Die Frist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt zu laufen, sobald der Betroffene Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erlangt hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntnisserlangung, etwa durch persönliche Zustellung eines Beschlusses.

3

Ein Beschluss, der die Revision wegen nicht rechtzeitiger Begründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwirft, begründet bei persönlicher Zustellung die Kenntnis des Betroffenen und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist.

4

Behauptete mangelnde Sprachkenntnisse entbinden nicht von der Pflicht zur fristgemäßen Antragstellung, wenn die Feststellungen hinreichende Sprachfähigkeit und Kenntniserlangung belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 709/93 vom 5. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am ██ 1967 in ███ █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Januar 1994

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 25. Oktober 1993, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. September 1993, durch den dieses die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen hat, wird bestätigt.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Angeklagten ausgeführt:

„Der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. Oktober 1993, eingegangen bei Gericht am 26. Oktober 1993, ist nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt, also verspätet, und deshalb unzulässig. Er ist deshalb zu verwerfen.

Der – der deutschen Sprache in ausreichender Weise mächtige (vgl. die Feststellungen UA S. 3 zum Lebenslauf, insbesondere zum Besuch deutscher Schulen nach einem vorangegangenen Sprachkurs) – Angeklagte hat nicht erst, wie in der Begründung des Antrags behauptet, am 18. Oktober 1993 durch seinen früheren Verteidiger erfahren, dass die Revision gegen das o. a. Urteil nicht fristgemäß begründet worden ist. Ihm war vielmehr der Beschluss des Landgerichts vom 23. September 1993, durch den mangels rechtzeitiger Begründung des Rechtsmittels dieses gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen worden war, auch persönlich schon am 28. September 1993 zugestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er von der Säumnis mit der Folge, dass die Frist des § 45 Abs. 1 StPO zu laufen begann und am 26. Oktober 1993 längst verstrichen war.“

Dem schließt sich der Senat an.

JahnkeDetterStreck
GollwitzerBode
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