Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlagsverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 709/67
Datum
07.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte gegen die Totschlagsverurteilung und beantragte die Feststellung von Mord wegen Heimtücke sowie die Nichtanwendung des §213 StGB. Der BGH verwirft die Revision. Nach den Urteilsfeststellungen war die Angeklagte in starker Erregung und mit mangelhafter Einsicht nicht fähig, Arg- und Wehrlosigkeit zu erkennen oder auszunutzen; daher keine Heimtücke. Ein Zeitablauf von wenigen Minuten schließt die Anwendung des §213 nicht aus; langjährige Misshandlung milderte die Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der rechtlichen Nachprüfung auf eine Sachrüge sind allein die im Urteil getroffenen Feststellungen maßgeblich; ins Sitzungsprotokoll aufgenommene Aussagen bleiben außer Betracht.

2

Eine heimtückische Begehungsweise liegt nicht vor, wenn der Täter infolge starker Erregung oder eingeschränkter Einsicht die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht erkennt oder nicht in seine Tatplanung einbezieht.

3

Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind auch dann zu bejahen, wenn der Täter in fortbestehender hochgradiger Erregung zur Tat hingerissen ist; ein Zeitablauf von einigen Minuten schließt dies nicht notwendigerweise aus.

4

Langanhaltende Misshandlungen durch den Lebenspartner können bei der Strafzumessung als mildernder Umstand berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Kaiserslautern, 11. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen K ██, die Hausfrau Veronika ███, geb. ███, aus ███, Kreis ███, geboren am 1912 in ██, ████████████, zur Zeit in ██████████████, haft in dieser Sache, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als ████████████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kaiserslautern vom 11. Juli 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsrechtszug werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat ihren Ehemann Jakob K. erschlagen. Sie ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Revision die Verurteilung wegen Mordes, weil heimtückische Tötung gegeben sei, und beanstandet auch die Anwendung des § 213 StGB. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Vorausgeschickt sei, dass der rechtlichen Nachprüfung auf die Sachrüge nur die Feststellungen im Urteil zugrunde gelegt werden dürfen und nicht, wie die Revision anscheinend möchte, etwaige ins Sitzungsprotokoll aufgenommene Aussagen (vgl. BGH in NJW 1966, 63). Nach jenen Feststellungen scheidet eine heimtückische Tötung aus.

Die Angeklagte, die zuvor von ihrem Manne beschimpft und mit einem Gehstock heftig auf den Oberarm geschlagen worden war, hat ihm, als er sich angetrunken ins Bett gelegt und die Bettdecke über den Kopf gezogen hatte, zur Vergeltung der Schläge nach einem an ihn gerichteten lauten Fluch zunächst nur einen „Denkzettel“ verabreichen wollen, dann aber in äußerster Erregung und in einem Ausbruch aufgestauter Wut weitere schwere und tödliche Schläge auf den Kopf versetzt. In diesem Erregungszustand und angesichts ihrer mangelhaften Intelligenz war sie unfähig, sich die besondere Lage des Opfers bewusst zu machen, und hat auch nicht in ihre Vorstellung aufgenommen, dessen Lage für die Tat auszunutzen.

Unter diesen Umständen begegnet die Verneinung heimtückischer Begehungsweise keinen rechtlichen Bedenken. In BGHSt 11, 139, 144 hat der Große Senat für Strafsachen ausgesprochen, dass eine starke Erregung den Täter hindern kann, die Tatsachen, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, zu erkennen; zur Entscheidung dieser Frage hat der Senat ganz auf die Gegebenheiten des Einzelfalles abgehoben. Darum steht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1967 – 1 StR 103/67 – (veröffentlicht in NJW 1967, 1140) nicht entgegen, wie bereits das Schwurgericht zutreffend ausführt, da ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt: Dort war sich der Täter der Arg- und Wehrlosigkeit seiner mit der Wäsche beschäftigten Frau bewusst und zu der Tötung bereits entschlossen, als er wortlos von hinten an sie herantrat und mit dem Beil auf sie einschlug.

Auch der zweite Angriff der Revision gegen das Urteil geht fehl: Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB – schuldlose Reizung zum Zorn – irrtumsfrei angenommen. Der Zeitablauf von 3 bis 5 Minuten zwischen der Misshandlung der Angeklagten durch ihren Ehemann und der Tat steht der Annahme nicht entgegen, dass die Angeklagte auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Entscheidend ist, dass die Täterin von der hochgradigen Erregung aufgrund der vorangegangenen Misshandlung zur Zeit der Tat noch beherrscht war.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das jahrelange „Martyrium“, das die Angeklagte in ihrer Ehe erduldet hatte, als ein weiterer mildernder Umstand gewürdigt wurde.

Schließlich hat die nach § 301 StPO gebotene weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

JustizangestellterKirchhofHenning
BaldusMeyerMüller
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