Revision: Tagessatz von 20 DM auf 2 DM wegen unbestimmter Bemessungsgrundlagen herabgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 70/89
- Datum
- 11.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Tagessatzes sind familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Unterhaltspflichten, Zeitpunkt der Haftentlassung und künftige Erwerbsaussichten so konkret darzulegen, dass die Höhe des Tagessatzes nachvollziehbar begründet ist.
Unbestimmte oder nicht nachvollziehbar festgestellte Bemessungsgrundlagen rechtfertigen die Herabsetzung des Tagessatzes, gegebenenfalls bis zum gesetzlichen Mindestbetrag.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 1 StPO in der Revision die Höhe des Tagessatzes ändern und den in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestbetrag bestimmen, wenn die Voraussetzungen für die ursprüngliche Festsetzung fehlen.
Eine Revision ist insoweit unbegründet, als das Landgericht die für die übrigen Verurteilungspunkte erforderlichen Feststellungen tragfähig und hinreichend begründet getroffen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 70/89
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO
Leitsatz
in der Strafsache gegen Horst Günter S ███ aus OCT, geboren am ██ 1959 in BC, wegen Betruges
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. März 1987, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Höhe des Tagessatzes auf 2 DM (statt 20 DM) festgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Hinblick auf die Höhe des vom Gericht bestimmten Tagessatzes, 20 DM, Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift genannten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bei Erlass des Urteils ist den Urteilsgründen nur zu entnehmen, dass der Angeklagte in Scheidung lebte, ein 1½-jähriges Kind hatte, seine Arbeit als Werber (nach 1984) aufgegeben hatte, in der Folgezeit arbeitslos war, ab 14. September 1986 eine viermonatige Strafhaft verbüßte und sich seit dem 12. Januar 1987 in einem vor einem Amtsgericht eröffneten Strafverfahren in Untersuchungshaft befand. Die Strafkammer hat „unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Angeklagten“ angenommen, dass er „nach seiner Entlassung alsbald eine Anstellung als Werber, Kellner oder in einem anderen Beruf finden“ und in der Lage sein werde, „wenigstens einen Verdienst in Höhe von monatlich 600 DM zu erlangen“ (UA Bl. 138). Die vom Landgericht mitgeteilten Bemessungsgrundlagen sind jedoch im Hinblick auf Unterhaltspflichten, Zeitpunkt der Entlassung aus Untersuchungshaft und möglicherweise anschließender Strafhaft sowie künftige Berufsaussichten völlig unbestimmt und berechtigten nicht zur Festsetzung eines Tagessatzes in der genannten Höhe. Der Senat hat von der durch § 354 Abs. 1 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts den in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestbetrag bestimmt.
| BESCHLUSS | Maier | Detter | |||
| Herdegen | Theune | Schäfer |