Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 70/87
Datum
29.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Urteil stützt sich auf frühere polizeiliche Angaben eines Zeugen, umfangreiche Indizien und die morphologische Auswertung von Raumüberwachungsbildern durch einen Sachverständigen. Die Gesamtbewertung schwacher Einzelindizien rechtfertigt hier die Täterschaftsüberzeugung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Frühere gegenüber der Polizei abgegebene Aussagen können trotz Widerrufs in der Hauptverhandlung verwertet werden, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, weshalb es diese Angaben für glaubwürdig hält.

2

Mehrere für sich schwache Indizien können in ihrer Gesamtschau eine hinreichende Überzeugung von der Täterschaft begründen.

3

Sachverständigengutachten zur vergleichenden morphologischen Analyse von Lichtbildern dürfen als zusätzliches Indiz verwertet werden, auch wenn die einzelnen Merkmale häufig vorkommen und für sich genommen keinen hohen Beweiswert haben, sofern die Sachkunde offengelegt ist.

4

Die Möglichkeit, dass ein anderer die Tat ausgeführt haben könnte, ist unbeachtlich, wenn das Tatgeschehen in wesentlichen Punkten mit der vom Angeklagten geplanten Ausführung übereinstimmt und von der Vorinstanz schlüssig dargelegt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 13. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███████, geboren am ████ in ██, ███, zur Zeit ██ ██████, in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Oktober 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; einzugehen ist lediglich auf die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf Angaben, die der Zeuge ██████ vor der Polizei gemacht hatte, die er in der Hauptverhandlung allerdings widerrufen hat, sowie auf eine „Fülle von auch isoliert gesehen schon nahezu erdrückenden Übereinstimmungen“, a) zwischen den Tatorten (des Banküberfalls sowie des Diebstahls des dabei verwendeten Fahrzeuges) und dem Lebensbereich des Angeklagten, b) als auch zwischen dem beobachteten und dem fotografierten Täter einerseits und dem Angeklagten andererseits.

Der Zeuge ██████ hatte angegeben, den Angeklagten zusammen mit dem ehemaligen Mitangeklagten ████ einige Tage vor der Tat in einem grünen Mercedes mit █████████████ Kennzeichen in der Nähe der später überfallenen Bank gesehen zu haben. Der Angeklagte habe ihm wenig später gesagt, sie wollten die Bank überfallen, und ihm dabei auch den Fluchtweg beschrieben.

Die „letzte Überzeugung“, dass der Angeklagte später den angekündigten Bankraub tatsächlich selbst ausführte, gewinnt die Strafkammer aus den unter a) und b) genannten Übereinstimmungen.

II. Die Beweiswürdigung enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Die Strafkammer hat unangreifbar dargelegt, warum sie die früheren Angaben des Zeugen ███ für richtig hält. Auch ihre Überzeugung davon, dass die vom Angeklagten geplante und vorbereitete Tat schließlich auch von ihm selbst und nicht von einer anderen Person durchgeführt wurde, hat sie noch ausreichend begründet.

Zwar ist der räumliche Zusammenhang zwischen den Tatorten und dem Lebensbereich des Angeklagten kein Indiz dafür, dass er den Überfall auch selbst durchgeführt hat; er stützt vielmehr lediglich die frühere Aussage des Zeugen █████, dass der Angeklagte die Tat plante und vorbereitete. Aber auch ohne dieses Indiz lag die vom Landgericht erörterte Möglichkeit, dass die Tat nicht vom Angeklagten selbst, sondern ohne seine täterschaftliche Beteiligung – von einem anderen durchgeführt wurde, schon deshalb fern, weil nicht nur der Überfall auf die Bank, sondern auch die anschließende Flucht in einem grünen Mercedes Pkw mit █████ ██ Kennzeichen bis zu einer bestimmten Straßenbahnhaltestelle in ihren Einzelheiten der Planung des Angeklagten, so, wie sie das Landgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage des Zeugen █████ festgestellt hat, entsprachen.

Selbst die entfernte Möglichkeit, dass sich ein anderer des Tatplans und der Tatmittel des Angeklagten bediente, hat das Landgericht durch folgende Indizien ausgeschlossen:

1. Zeugen des Überfalls haben wesentliche Merkmale des teilmaskierten Täters beschrieben, die auch auf den Angeklagten zutreffen.

2. Bei einer Betrachtung der von einer Raumüberwachungskamera während der Tat aufgenommenen Lichtbilder hat das Landgericht – ohne sich insoweit auf eine besondere Sachkunde zu verlassen – mit Hilfe des Sachverständigen Dr. Lange festgestellt, dass zwischen dem Kopf des Angeklagten und dem des auf den genannten Lichtbildern abgebildeten halbmaskierten Täters ganz wesentliche Übereinstimmungen bestehen (UA S. 21). Als identische Merkmale werden die linke Augenbraue, eine vertikale Stirnfurche und der nach rechts verschobene Nasenrücken benannt. Offenbleiben kann hier, ob und in welchem Umfang die vergleichende morphologische Analyse derzeit in der Lage ist, mit Hilfe von Lichtbildern (teil)maskierte Täter positiv zu identifizieren. Die sich aus den beschriebenen Merkmalen ergebende Ähnlichkeit zwischen dem von der Raumüberwachungskamera fotografierten Täter und dem Angeklagten durfte die Strafkammer, die sich insoweit sachkundig beraten ließ, als zusätzliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten verwerten, auch wenn die genannten Merkmale bei zahlreichen anderen Menschen anzutreffen sind und für sich genommen keinen erheblichen Beweiswert haben. Die Sachkunde des Sachverständigen hat die Strafkammer jedenfalls insoweit nicht in Frage gestellt.

3. Die weitere Begründung des Landgerichts, wonach die Lichtbilder keine Merkmale aufweisen, die eine Täterschaft des Angeklagten ausschließen oder auch nur als zweifelhaft erscheinen lassen, ist vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt eine Reihe von Umständen an, die gegen die Identität des Täters mit dem Angeklagten sprechen können. So hielt der Täter beim Überfall die Waffe von Anfang an in der linken Hand, während der Angeklagte Rechtshänder ist. Auf den Lichtbildaufnahmen vom Täter erscheinen außerdem verschiedene Merkmale, die dem Angeklagten nicht zugeordnet werden können. Das Landgericht gibt hierfür Erklärungen und Deutungen, die teilweise nicht sicher, sondern nur möglich sind. Hierdurch wird der Bestand des Urteils indes nicht gefährdet. Die genannten Umstände bleiben zwar auch dann, wenn ihre Deutung in der Weise möglich – aber nicht sicher – ist, dass sie dem sonstigen Beweisergebnis nicht widersprechen, jeweils mehr oder weniger gegen die Identität des Angeklagten mit dem Täter sprechende Indizien, die in ihrer Gesamtheit ein gewisses Gewicht erlangen können (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1). Es ist jedoch nicht zu besorgen, dass die Strafkammer diese Indizwirkung, deren Bedeutung im Zusammenhang mit den zahlreichen auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisenden Umständen zu bestimmen war, verkannt hat.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Herdegen Müller Theune Niemöller RiBGH Gollwitzer [kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen.]

Herdegen
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