Revision: Wegfall der Verurteilung wegen versuchter Zuhälterei – Rückverweisung zur Neubildung der Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 708/67
- Datum
- 31.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Handlung bereits den Anfang der Ausführung einer ausbeuterischen Zuhälterei bildet oder noch straflose Vorbereitung ist, bemisst sich nach der Art und Weise der Einflussnahme auf die Betroffene; lässt der Täter die freie Entscheidung, bleibt das Verhalten Vorbereitung.
Die bloße Aufforderung oder das Bemühen, einer Dirne Zuwendungen aus ihrem unsittlichen Erwerb zu entlocken, begründet noch keinen Versuch der ausbeuterischen Zuhälterei, wenn keine Drohungen, Nötigung oder sonstige Zwangsmittel eingesetzt werden.
Ein gleichzeitig angebotenes kupplerisches Tätigwerden verändert die Einordnung nicht automatisch; auch dann kann das Verhalten im Bereich straffreier Vorbereitung bleiben, wenn die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen gewahrt bleibt.
Führt die Aufhebung eines Teilschuldurteils zur Entziehung der Grundlage des Strafausspruchs, ist der insoweit getroffene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der Neubildung der Gesamtstrafe sind frühere Einzelstrafen und gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 79 StGB zu prüfen und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ 2 StR 708/67 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Helmut Erich ████████ aus ████, geboren am ████████████ (1943?) in [REDACTED] (Sachsen), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Mai 1967
1. im Fall ██████ der Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Zuhälterei entfällt, 2. im Strafausspruch hierzu sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes (Fall RC), wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei sowie wegen schweren Raubes (Fall ███) und wegen versuchter Zuhälterei in Tateinheit mit Diebstahl (Fall ███) zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Ferner hat sie ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung in den Fällen ██████ und Ic richtet, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Schuldspruch wegen Diebstahls im Falle K ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, der Angeklagte habe sich in diesem Falle zugleich der versuchten Zuhälterei schuldig gemacht.
Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 19, 350 ausgesprochen hat, ist nicht in jedem Bemühen eines Mannes, eine Dirne zur Zusage von Geldzuwendungen aus ihrem unsittlichen Erwerb zu bringen, ein strafbarer Versuch der ausbeuterischen Zuhälterei zu sehen. Dafür, ob das Bemühen noch eine straflose Vorbereitungshandlung ist oder schon einen Anfang der Ausführung bildet, ist entscheidend die Art und Weise, wie der Mann die Zusage zu erreichen sucht. Dieser bleibt im Bereich straffreier Vorbereitung, wenn er der Dirne die freie Entscheidung darüber überlässt, ob sie seinem Verlangen entsprechen will oder nicht. Das gilt auch, wenn zugleich eine kupplerische Betätigung angeboten wird (Urteil des Senats vom 10. November 1965 2 StR 398/65).
Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte sein Angebot an Frau PC, ihr Zuhälter zu werden, mit Drohungen oder gar mit Gewalttätigkeiten verknüpft hat, mag Frau PC auch die Vorstellung gehabt haben, sie setze sich im Falle einer Weigerung Gewalttätigkeiten aus. Allerdings nahm er ihr nach den Urteilsfeststellungen u. a. auch deshalb Geld weg, weil er glaubte, sie hierdurch dazu bestimmen zu können, seinen Wünschen Folge zu leisten. Indessen ist nicht ersichtlich, dass Frau PC jetzt nicht mehr frei über die Annahme oder
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Ablehnung seines Anerbietens entscheiden konnte. Der Senat hält es auch für ausgeschlossen, dass dies in einer neuen Hauptverhandlung festgestellt werden könnte. Er hat daher die Verurteilung wegen versuchter Zuhälterei wegfallen lassen.
Diese Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle RC. Damit ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen, während die übrigen Einzelstrafen hiervon nicht berührt werden. Bei der Neubildung der Gesamtstrafe wird zu beachten sein, dass hinsichtlich der Gefängnisstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 1966 98 Ds 444/66 die Voraussetzungen des § 79 StGB vorliegen dürften.
Über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls neu zu entscheiden.
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