Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen unzureichender Erörterung schizophrenen Schubs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 707/94
- Datum
- 24.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen deutlicher Anzeichen eines akuten schizophrenen Schubs muss das Gericht die Möglichkeit erörtern, dass Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) gegeben sein könnten.
Rechtliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit dürfen nicht bloß auf lückenhaften Sachverständigenausführungen beruhen; das Gericht hat deren Hinweise umfassend zu würdigen und zu begründen.
Werden erhebliche Zweifel an der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht substantiiert ausgeräumt, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Bei offenkundigen Defiziten der Begutachtung empfiehlt es sich, für die Wiederaufnahme der Beweisaufnahme einen weiteren anerkannten psychiatrischen Sachverständigen zu beauftragen, der auch Steuerungsfähigkeit und akute Schubphasen prüft.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 10. August 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 707/94
vom 24. März 1995
in der Strafsache gegen Reinhold Franz █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. August 1994 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision stützt der Angeklagte auf die Sachrüge; soweit auch das Verfahren beanstandet wird, genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde im Wesentlichen Erfolg.
Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Erwägungen, auf die das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen folgend seine Annahme gestützt hat, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat fähig gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen, sind lückenhaft. Sie lassen die nach den Feststellungen gebotene Erörterung der Möglichkeit vermissen, dass sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem akuten Krankheitsschub befunden hat.
Nach den Feststellungen trat bei dem Angeklagten während des Vollzuges von Freiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen eine schizophrene Psychose auf, die in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt behandelt wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, der den Angeklagten 1989 bis 1993 mehrfach in der Haft gesprochen hat, führte die Behandlung mit spezifisch antipsychotisch wirkenden Medikamenten zu einer erheblichen Besserung der „zeitweise akuten Symptomatik“. Die gesamte Entwicklung deutete darauf hin, dass ursprünglich eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen habe, die nicht vollständig ausgeheilt sei. Nach der Diagnose des Sachverständigen leidet der Angeklagte nunmehr an einem „Residualsyndrom einer derzeit nicht mehr akuten, vormals paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“. Das Landgericht ist mit dem Sachverständigen der Auffassung, das trotz der Beeinträchtigung durch das Residualsyndrom verbliebene Einsichtsvermögen habe es dem Angeklagten gestattet, das Verbotensein der Tat zu erkennen. In die Beurteilung nicht einbezogen hat es das Verhalten des Angeklagten während des der Tat vorgangegangenen mehrstündigen Gesprächs in der Wohnung der Nebenklägerin. Hierzu hat das Landgericht u.a. festgestellt:
„Der Angeklagte fuhr fort, auf die Nebenklägerin einzureden, dabei wechselte er häufig und abrupt das Thema, so dass es für die Nebenklägerin schwer war, einen Zusammenhang zu erkennen. Er sprach über eine Vielzahl von Themen, etwa über Helmut Kohl, die Ungerechtigkeiten dieser Welt oder über das aus seiner Sicht schlechte Verhältnis zu seinen Eltern. Der Angeklagte machte der Nebenklägerin auch Vorwürfe, sie tue nur so, als habe sie eine ökologische Gesinnung; es wäre Zeit, dass sie, die sie so vom Leben begünstigt worden sei, das Leben einmal anders kennenlerne. Einmal warf er abgebrannte Streichhölzer an die Zimmerdecke und sagte: ‚Das ist das Böse, das wirst Du nicht mehr los.‘“
Mit diesen deutlichen Anzeichen eines neuen akuten Krankheitsschubes hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Während akuter Schübe einer Schizophrenie ist der Betroffene im Allgemeinen an normgemäßer Motivation gehindert (vgl. Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 40). Da danach Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Erörterungsmangel zur Aufhebung auch des Schuldspruchs.
Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen.
Es liegt nahe, dass der aufgezeigte Erörterungsmangel auf die Begutachtung zurückzuführen ist. Schon deshalb kann es sich für die neue Hauptverhandlung empfehlen, einen anderen anerkannten psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen. Dieser wird auch auf die Frage einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Einzelnen einzugehen haben.
Niemöller Theune Jahnke
RiBGH Gollwitzer ist wegen Erkrankung verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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