Revision: Strafausspruch bei Beihilfe in BtMG-Fall aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 707/80
- Datum
- 09.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung eines Gehilfen ist § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachten; dies gebietet die Prüfung und gegebenenfalls die Anwendung einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
Die Annahme eines besonders schweren Falls beim Gehilfen muss eigenständig begründet werden und darf nicht allein aus dem Vorliegen des Regelbeispiels für die Haupttat abgeleitet werden.
Bei erneuter Strafzumessung sind neben der vom Gehilfen unterstützten Haupttat auch den Gehilfen selbst betreffende Umstände (Umfang/Gewicht des Beitrag, Maß der Schuld, Abhängigkeit vom Haupttäter) in die Abwägung einzubeziehen.
Ist nicht auszuschließen, dass bei Beachtung der einschlägigen Vorschriften eine niedrigere Strafe festgesetzt würde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 14. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 707/80
in der Strafsache gegen den Taxifahrer Mahmoud ████████ aus ████████ █████, geboren am ███████████ 1943 in [REDACTED]/Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 14. Juli 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie dagegen Erfolg.
Das Landgericht ist unter Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 BtMG von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren ausgegangen. „Zu einer Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB im Hinblick auf die Beihilfe sah die ██████ im vorliegenden Fall keinen Anlaß“. Demnach hat die Strafkammer offensichtlich übersehen, daß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB für den Gehilfen nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB zwingend vorschreibt, die Milderung der Strafe. Die Strafe mußte deshalb einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten entnommen werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB). Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafe bei Beachtung der §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB niedriger als mit fünf Jahren festgesetzt worden wäre, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seine Aufhebung umfaßt auch die Anordnung der Einziehung.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Vorliegen eines besonders schweren Falles beim Gehilfen selbständig begründet werden muß und nicht allein daraus hergeleitet werden darf, daß die Haupttat die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG erfüllt (Urteile des Senats vom 18. Oktober 1978 – 2 StR 374/78 – und vom 4. April 1979 – 2 StR 675/78). Dabei ist zwar die vom Gehilfen unterstützte Haupttat mit zu berücksichtigen; daneben sind aber auch die nur den Gehilfen und seine Tätigkeit betreffenden Umstände – zum Beispiel Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags, Maß seiner Schuld, Grad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter – in die Abwägung einzubeziehen.
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