Treffer
BGH Urteil

Öffnen von Einschreibbriefen: Urkundenbegriff, Mitgewahrsam und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 707/52
Datum
30.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Bahnpostassistent, öffnete während des Dienstes mehrere Einschreibbriefe und entnahm Geld; das Landgericht verurteilte ihn u.a. wegen Urkundenbeschädigung und Diebstahls. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil unklar ist, ob durch Öffnen eine Urkundenbeschädigung oder ein Beiseiteschaffen vorliegt und ob die gewinnsüchtige Absicht erfüllt ist. Zudem ist zu beachten, dass bei Mitgewahrsam der Post eine Amtsunterschlagung ausscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Öffnen und Wiederverschließen eines mit Poststempel und Kontrollnummer versehenen Einschreibbriefs berührt den in der Urkunde verkörperten Gedankeninhalt nicht und begründet nicht ohne Weiteres eine Beschädigung im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB.

2

Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Täter eine Urkunde räumlich so entfernt und in eine ungleichwertig andere Lage bringt, dass ihre ständige Bereitschaft für den bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert wird.

3

Bei gemeinsamem Mitgewahrsam an Postsachen ist eine Amtsunterschlagung, die Alleingewahrsam voraussetzt, in der Regel nicht gegeben; in solchen Fällen sind vornehmlich die Voraussetzungen des Diebstahls zu prüfen.

4

Gewinnsüchtige Absicht setzt eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinns voraus; das Vorliegen ist unter Würdigung der Häufigkeit und der Höhe der Entnahmen zu prüfen.

5

Verschiedene Tatbestände können Tateinheit oder Idealkonkurrenz zueinander bilden; die Anwendung des § 133 Abs. 1 StGB ist bei Verurteilung nach § 348 Abs. 2 und § 354 StGB wegen Gesetzeseinheit ausgeschlossen, eine Tateinheit mit § 133 Abs. 2 bleibt jedoch möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postbetriebsassistenten Anton ██████ aus █████, ██ ██ geboren am ███ 1905 in ███, wegen Gewahrsamsbruches

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Postbetriebsassistent. Er hatte in der Nacht vom 25./26. Januar 1952 Dienst als Nachweisbeamter I in einem Bahnpostwagen des Zuges 5091 auf der Strecke Köln–Hamm. Es oblag ihm die Bearbeitung und Weitergabe der Wert- und Einschreibesendungen; er hatte sie hierzu auf die einzelnen Abgänge zu sortieren. Er legte drei Einschreibebriefe, Nr. 239 c–Trier 1, Nr. 048 Refrath und Nr. 180 Jüchenkath „auf die Seite“, um sie in einem ihm günstig erscheinenden Augenblick zu öffnen, da er aus ihren Anschriften und ihrem Umfang auf Geldinhalt schloss. Während der Fahrt öffnete er den Brief Nr. 239 c–Trier 1, durchsuchte ihn erfolglos nach Geld und verschloss ihn wieder. Er legte ihn hierauf unter sein Sitzkissen und setzte sich darauf, damit er wieder gut zusammenklebe. Sodann öffnete er den Brief Nr. 048 Refrath, entnahm ihm einen Geldschein über DM 10,–, den er in seine Tasche steckte, verschloss ihn wieder und warf ihn vorschriftswidrig in den für Duisburg bestimmten Beutel. Auch den Brief Nr. 180 Jüchenkath versuchte er zu öffnen, indem er mit einem Tintenstift die rechten seitlichen Verschlussklappen aufrollte. Da der Klebeverschluss gut war, rissen die Klappen beim Aufrollen ein, worauf er sein Vorhaben zunächst aufgab. Bei seiner Festnahme wurden die nicht weitergeleiteten Briefe Trier und Jüchenkath im Postwagen vorgefunden. Den 10-DM-Schein hatte er aus Angst vor Entdeckung vernichtet. In der Zeit vom September 1951 bis zu seiner Festnahme hat er „auf die gleiche Art“ insgesamt etwa 15 Einschreibebriefe geöffnet und hieraus Geld in Höhe von DM 200 entnommen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 133 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 348 Abs. 2, §§ 354, 242 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Verurteilung aus § 354 StGB zeigt keinen Rechtsfehler. Auch die Annahme eines Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Die Briefe befanden sich stets in einem Bahnpostwagen, in dem noch andere Beamte neben dem Angeklagten arbeiteten. Unter diesen Umständen hatte die Postbehörde an den im Bahnpostwagen befindlichen, von den Beamten zu sortierenden Postsendungen Mitgewahrsam. Eine Amtsunterschlagung scheidet damit aus, da sie Alleingewahrsam voraussetzt (OGHSt 2, 369, 371; BGHSt 1, 44, Urteil vom 10. August 1951 – 2 StR 81/50). Dagegen begegnet die Anwendung des § 348 Abs. 2 und des § 133 Abs. 2 StGB rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer sieht in dem Öffnen der Briefe eine Beschädigung von Urkunden. Dem ist nicht beizutreten. Die der Post zur Beförderung übergebenen Briefe waren zwar bereits mit dem Poststempel und der Kontrollnummer versehen und hatten dadurch den Charakter einer Urkunde erhalten; eine Beschädigung im Sinne des § 348 Abs. 2 und auch des § 133 StGB setzt aber die Einwirkung auf den in der Urkunde verkörperten Gedankeninhalt voraus (RGSt 67, 226, 230). Dieser Gedankeninhalt wird durch das Öffnen und Schließen des Briefes nicht berührt, da nicht der Inhalt des Briefes, sondern seine äußere Erscheinung mit den Vermerken der Post seine Urkundeneigenschaft begründet.

Denkbar wäre allerdings, dass der Angeklagte die Briefe beiseite geschafft hat, indem er sie „auf die Seite“ legte. Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Täter die Urkunde aus ihrer Lage räumlich entfernt und in eine ungleichwertig andere Lage verbringt, in der ihre ständige Bereitschaft für den bestimmungsmäßigen Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert ist (RGSt 72, 193, 197). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist aus den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Die Strafkammer wird den Sachverhalt daher in dieser Richtung und zwar für sämtliche Briefe noch weiter klären müssen. Die Feststellung, er habe auf die gleiche Art insgesamt etwa 15 Briefe geöffnet und ihnen Beträge entnommen, ermöglicht dem Revisionsgericht keine rechtliche Prüfung. Von Bedeutung ist hierbei auch, wohin der Angeklagte den Brief Nr. 180 nach dem vergeblichen Versuch, ihn zu öffnen, verbracht hat.

Diese Erwägungen treffen auch für die Annahme eines Vergehens nach § 133 StGB zu. Die Einschreibebriefe sind zwar, abgesehen von der Urkundeneigenschaft, auch als sonstige Gegenstände im Sinne des § 133 StGB anzusehen (RGSt 51, 416). Durch das Öffnen und Schließen des Briefes ist der Briefumschlag jedoch nicht in seiner Substanz derart verändert oder verletzt worden, dass seine bestimmungsmäßige Brauchbarkeit erheblich herabgemindert wurde (RGSt 67, 226).

Die gewinnsüchtige Absicht sieht die Strafkammer bereits darin, dass der Angeklagte sich die in den Briefen enthaltenen Gelder aneignen wollte. Sie setzt jedoch voraus, dass die Handlung aus einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt 1, 388). Ob diese Voraussetzung angesichts der zahlreichen Fälle und der Höhe des entwendeten Geldes gegeben ist, wird die Strafkammer noch prüfen müssen. Hinzuweisen ist dabei, dass zwar Tateinheit zwischen § 133 Abs. 2 StGB und §§ 348 Abs. 2 und 354 StGB möglich ist, die Anwendung des § 133 Abs. 1 StGB dagegen bei Verurteilung nach § 348 Abs. 2 und § 354 StGB wegen Gesetzeseinheit ausscheidet (RGSt 2, 425; 77, 148).

Die Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob nicht ein Unterdrücken nach § 274 Abs. 1 StGB vorliegt. Hierzu würde genügen, dass die Urkunde der Benutzung durch den Verletzten oder einen zur Kenntnisnahme Berechtigten, wenn auch nur vorübergehend, entzogen und vorenthalten wird (RGSt 57, 310). Auch wenn der Angeklagte sich einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, wäre die Absicht der Benachteiligung gegeben, falls ihn auch die Vorstellung bestimmte, dies werde notwendigerweise auch mit einem Nachteil für den Betroffenen verbunden sein (RGSt 39, 405; 50, 55). Eine Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB würde die Anwendung des § 274 Abs. 1 StGB nicht ausschließen, da § 348 Abs. 2 StGB nicht notwendig eine für den Betroffenen fremde Urkunde voraussetzt, das Vergehen nach § 274 Abs. 1 StGB demnach in Idealkonkurrenz damit stehen kann.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte langjähriger Beamter war und das in ihn gesetzte Vertrauen „auf das groblichste“ verletzt hat, durfte die Strafkammer straferschwerend berücksichtigen.

Da das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden musste, bedurfte es einer Erörterung der im Übrigen unbegründeten Verfahrensrüge nicht.

Dr. Moericke Dotterweich Werner Dr. Ortlieb

gleich für den beurlaubten und daher an der Unterschrift verhinderten

Bundesrichter Dr. Ludwig