Wiedereinsetzung und Teilaufhebung des Strafauspruchs wegen Wegfall von §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 70/70
- Datum
- 03.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 44 StPO für das Versäumen von Fristen zur Erhebung oder Begründung der Revision vorliegen.
Die Feststellung des Rückfalls (§ 17 StGB) ist lediglich ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und gehört nicht in die Urteilsformel.
Wird eine für die Strafzumessung bedeutsame gesetzliche Grundlage aufgehoben (hier § 20a StGB), und kann nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass dies die Strafzumessung nachteilig beeinflusst hat, ist der Strafauspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Nennung besonderer Tätereigenschaften (z.B. "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher") kann die Strafzumessung beeinflussen; fällt die einschlägige gesetzliche Grundlage weg, ist deren früherer Einfluss bei der Rechtsmittelexamination zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 8. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 70/70 vom 3. April 1970
in der Strafsache gegen den Maurer Walter Edmund ███ ohne ██████ █████████, geboren █████████ 1933 in ██, ███, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen gemeingefährlichen Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf die Gesuche vom 7. und 24. November 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Juli 1969 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 1969 ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch fallen die Worte "im Rückfall" weg.
Gründe
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch müssen die Worte "im Rückfall" wegfallen, weil der Rückfall nach § 17 StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund ist, dessen Feststellung nicht in die Urteilsformel gehört.
Der Strafaussprach muss aufgehoben werden, weil § 20a StGB seit dem 1. April 1970 weggefallen ist und nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung des Angeklagten "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" sich nachteilig auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
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