Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 706/85
Datum
19.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beischlafs mit seiner 16‑jährigen Tochter und sexuellem Missbrauch verurteilt. In der Revision rügte er unter anderem unterlassene forensische Untersuchungen an vorhandenen Spermaspuren. Der BGH verwirft die Revision: Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen anderen Täter bestand keine Verpflichtung zu weiteren Untersuchungen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz war tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Strafgericht ist nicht verpflichtet, nachträgliche forensische Untersuchungen an vorhandenen biologischen Spuren anzuordnen, sofern aus der Aktenlage oder dem Vortrag keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen Täter hervorgehen.

2

Die Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Tatgeschehens erforderlich sind; bloße Vermutungen oder allgemeine Zweifel genügen nicht.

3

Eine Verurteilung kann auf Zeugenaussagen und medizinischen Feststellungen zur Anwesenheit von Samenbestandteilen gestützt werden, auch wenn die Spur nicht mehr einem bestimmten Täter zugeordnet werden kann, sofern keine Hinweise auf einen anderen Beteiligten bestehen.

4

Das Gericht darf sich bei der Entscheidung über die Anordnung weiterer Untersuchungen auf sachverständige Einschätzungen zur Durchführbarkeit und Aussagekraft nachträglicher forensischer Untersuchungen stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 2. Juli 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 706/85

in der Strafsache gegen Erich Josef █████████████████, geboren am ███ 1947 in ████████, Kreis ██████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. Juli 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Nacht zum 24. September 1984 mit seiner 16-jährigen Tochter Klaudia in deren Schlafzimmer den Beischlaf vollzogen.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. „Er sei in der fraglichen Nacht nicht im Zimmer der Klaudia gewesen. Er wisse allerdings auch nicht, warum die Klaudia ihn be-

laste. Er könne sich deren Angaben nur damit erklären, dass er die Klaudia manchmal zu streng gehalten und ihr nicht genug Ausgang bewilligt habe“ (UA Bl. 12 f).

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auf Bekundungen der Großtante des Mädchens, der es am folgenden Morgen „in völlig aufgelöstem Zustand“ von der Tat des Angeklagten berichtete, sowie des Arztes, der die Großtante am selben Tag aufsuchte und „große Mengen von Sperma in der Scheide und im Gebärmutterhals feststellte, so dass mit Sicherheit ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat“ (UA Bl. 12, 14). Allerdings hatte der Arzt „nicht feststellen können, von wem die Spermien stammten“. Die Strafkammer hat, dem Gutachten einer Sachverständigen folgend, angenommen, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung entsprechende Untersuchungen nicht mehr möglich waren.

Die Revision macht mit ihrer allein erhobenen Aufklärungsrüge geltend, das noch vorhandene Sperma hätte entgegen der Auffassung des Gerichts in einem speziellen Labor von eigens auf solche Untersuchungen geschulten Fachkräften doch noch untersucht werden können. „Sofern bei einer solchen für die Verteidigung möglichen Untersuchung der Nachweis erbracht werden kann, dass das vorgefundene Sperma nicht vom Angeklagten stammen kann, wäre die insoweit von der Strafkammer getroffene Beweiswürdigung unzutreffend … Die gesamten Umstände drängten dazu, von diesem möglichen Beweismittel Gebrauch zu machen“ (Bl. 3, 4 der Revisionsbegründungsschrift).

Die Rüge ist nicht begründet. Da auf Grund des Vorhandenseins der Spermien feststand, dass Klaudia in der betreffenden Nacht Geschlechtsverkehr gehabt hatte, hatte das Ziel der Untersuchung, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, nur die Aufklärung sein können, ob ein anderer Mann als der Angeklagte mit Klaudia den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte. Zu einer solchen Aufklärung hatte sich das Gericht aber nur dann veranlasst sehen müssen, wenn irgendwelche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme gesprochen hätten. Das war indessen nicht der Fall:

Aus dem gesamten Verfahren und, wie das Gericht ausdrücklich festgestellt hat, in der Hauptverhandlung, ergab sich kein Hinweis darauf, dass Klaudia mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Selbst der Angeklagte hat zu keiner Zeit einen solchen Verdacht geäußert. Klaudia wohnte in dem von ihren Eltern gemieteten Haus zusammen mit diesen und ihren beiden Geschwistern. Sie hatte in der betreffenden Nacht in ihrem Schlafzimmer geschlafen, das sich ebenso wie das Elternschlafzimmer und die Zimmer der beiden Geschwister im Obergeschoss befanden. Unter den gegebenen Umständen drängte nichts zu der vom Beschwerdeführer vermissten Beweiserhebung.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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