Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen Fristversäumnis nach §346 StPO zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 706/80
- Datum
- 11.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn die gesetzliche Wochenfrist versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht wird.
Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO beginnt mit der Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darzulegende Gründe voraus, aus denen sich eine unverschuldete Versäumung der Frist ergibt; ohne substantiierten Vortrag ist die Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
Das Revisionsgericht weist einen Antrag als unzulässig zurück, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsmittelvorschriften nicht erfüllt sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 706/80
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hartwig █████ aus KC, geboren am █████ in ███ wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. März 1981
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 8. Juli 1980 auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 23. Mai 1980 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Angeklagten am 2. Juni 1980 ordnungsgemäß zugestellt. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Juli 1980 auf Entscheidung des Revisionsgerichts über diesen Beschluss ging am 10. Juli 1980 und damit erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht ein. Er ist deshalb unzulässig. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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