Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von Fahren ohne Führerschein mit schweren Rückfalldiebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 70/60
Datum
09.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen und 14‑fachen schweren Rückfalldiebstahls sowie Fahrens ohne Führerschein. Der BGH stellte fest, dass die 14 Diebstähle mangels hinreichend bestimmten Gesamtvorsatzes als selbständige Bandendiebstähle zu beurteilen sind. Das Fahren ohne Führerschein wurde in Tateinheit mit den Diebstählen erkannt; eine Fortsetzungs- oder Synthesetat verbindet die minder schwere Verkehrsstraftat nicht zu einer eigenständigen Straftat. Gewerbsmäßigkeit und das verhängte Berufsverbot wurden bestätigt; die Gesamtstrafe blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein nach Ort, Zeit und Gegenstand hinreichend bestimmter Gesamtvorsatz, sind mehrere Diebstähle als selbständige Taten (Bandendiebstähle) zu beurteilen und nicht als eine fortgesetzte Tat.

2

Ein minder schweres Vergehen, das durch dieselbe Handlung wie ein schwerer Diebstahl verwirklicht wird, bleibt in Tateinheit mit diesem; eine Fortsetzungs- oder Synthesetat verbindet die minder schwere Straftat nicht zu einer selbständigen Tat neben dem schweren Diebstahl.

3

Gewerbsmäßigkeit kann bejaht werden, wenn der Täter sein Gewerbe missbraucht, um fortlaufend Taten zur Warenbeschaffung (z. B. für einen Schrotthandel) zu begehen.

4

Der Wegfall einer geringen Einzelstrafe beeinflußt die Gesamtstrafenbildung nicht, wenn die verbleibende Gesamtstrafe so nahe der zulässigen Mindeststrafe liegt, dass die weggefallene Einzelstrafe die Gesamtstrafe nicht beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 16. November 1959

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. November 1959 im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Rückfall sowie wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in vierzehn Fällen verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 17. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich verübten fortgesetzten Rückfalldiebstahls, wegen vierzehn schwerer Rückfalldiebstähle nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Die Ausübung des Altwarenhandels hat die Strafkammer ihm für die Dauer von drei Jahren verboten.

Seine Revision, mit der er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Die auf Grund der Sachrüge dem Senat obliegende Nachprüfung ergibt im Schuldspruch den Angeklagten belastende Rechtsfehler nur insoweit, als das Landgericht Tatmehrheit zwischen den Bandendiebstählen und dem Fahren ohne Führerschein angenommen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte kurze Zeit nach dem 18. April 1959 mit den früheren Mitangeklagten █████ und █████ vereinbart, dass sie gemeinsam ohne einen Führerschein zu besitzen, ein Kraftfahrzeug führen, von den Feldern dort liegende Ackergeräte und sonstige dort abgestellte Metallgegenstände stehlen wollten. Zutreffend hat die Strafkammer die daraufhin ausgeführten vierzehn Diebstähle mangels eines nach Ort, Zeit und Gegenstand ausreichend bestimmten Gesamtvorsatzes als selbständige Bandendiebstähle beurteilt.

Fehlerhaft ist jedoch die Annahme, dass das vom Angeklagten begangene Verkehrsvergehen eine selbständige Straftat neben den Diebstählen sei. Zwar mögen die Diebstähle durch Wegnahme der Geräte bereits vollendet gewesen sein, wenn der Angeklagte mit dem beladenen Kraftfahrzeug jeweils in Tateinheit mit dem schweren Diebstahl das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit der Handlung begangen hat. Die fortgesetzte Tat als Syntheseverbrechen verbindet es als minder schwere Straftat nicht mit dem schweren Bandendiebstahl zu einer selbständigen Straftat (vgl. BGHSt 7, 165, 166 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Angeklagte ist also neben den vierzehn schweren Diebstählen in jedem Fall in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig.

Der Senat hat den straferschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit bejaht.

Trotz dieser Änderung, die den Fortfall der für das Fahren ohne Führerschein verhängten Strafe von sechs Wochen Zuchthaus zur Folge hat, ist die Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei Jahren einem Monat bis zu fünfzehn Jahren Zuchthaus so nahe der zulässigen Mindeststrafe, dass ihre Beeinflussung durch die jetzt wegfallenden vier Wochen Zuchthaus ausgeschlossen ist.

Das Berufsverbot ist zwar knapp begründet, aber rechtlich fehlerfrei. Der Sachverhalt ergibt klar, dass der Angeklagte durch die Straftaten unter Missbrauch seines Gewerbes als Schrotthändler Metall für seinen Schrotthandel beschaffen wollte. Die Strafkammer konnte es für erforderlich halten, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§ 42 Abs. 1 StGB).

Da nach den Feststellungen der Angeklagte bereits früher ähnliche Straftaten begangen hat und von der Begehung der schweren Diebstähle auch durch eine lange Freiheitsstrafe nicht abgehalten wurde, ist die Gefahr weiterer Taten gleicher Art ohne Rechtsfehler angenommen worden.

SchalschaBuschBortzler
Dr. BaldusDr. Bundesrichter Dr. Fenges
Revision: Tateinheit von Fahren ohne Führerschein mit schweren Rückfalldiebstählen — Themis