Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses (BGH)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 705/88
Datum
01.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten ihre Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses und beanstandeten Verfahrensfehler, Strafzumessung sowie eine frühere Steuerverfahrenstat als Strafklageverbrauch. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen und die Strafzumessung. Er hält fest, dass Versäumnisse der Dienstaufsicht regelmäßig keine strafmildernde Wirkung entfalten. Beweisanträge konnten wegen offensichtlicher Unerheblichkeit zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Steuerverfahren rechtskräftig getroffener Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung verhindert nicht die Strafverfolgung wegen Bestechlichkeit, wenn es sich rechtlich und nach der Lebensauffassung um eine andere Tat handelt, die keine untrennbare Einheit bildet.

2

Mängel der Dienstaufsicht begründen grundsätzlich keinen strafmildernden Umstand bei Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB); eine entlastende Wirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn allgemeine, organisationsbedingte Missstände eine Versuchung begründet haben.

3

Die Ablehnung von Beweisanträgen ist zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung unerheblich sind; hierfür bedarf es keiner ausführlichen Begründung, wenn die Unerheblichkeit offensichtlich ist.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, Rechtsfehler in Beweiswürdigung und rechtlicher Bewertung aufzudecken; liegt kein Rechtsfehler vor, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Juli 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

███ den Technischen Fernmeldeamtsrat a.D. Josef █████████████████ aus ████, dort geboren am ███████ 1919,

den Technischen Fernmeldeobersekretär Paul Josef aus ██████████████, geboren ██ ██ 1946 in ████,

wegen Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Maier, B. Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger des Angeklagten █████,

Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, beide in der Verhandlung vom 1. März 1989,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juli 1988 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von

███████ – zwei Jahre und neun Monate (Nelles), – drei Jahre und drei Monate (Lauff) –

verurteilt.

Den Feststellungen zufolge waren die Angeklagten als Bedienstete der Deutschen Bundespost – ███ als Stellenvorsteher der Dienststelle Bauvorbereitung in der Linientechnik bei dem Fernmeldeamt 2, ████████ Technischer Fernmeldeobersekretär bei dem Fernmeldeamt 3 der Oberpostdirektion █████ – mit der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen der Post an private Bauunternehmer befasst. Sie hatten daher jeweils Kenntnis von der für den zu vergebenden Auftrag berechneten Vorkalkulationssumme und bei beschränkten Ausschreibungen von den zur Teilnahme an der Bewerbung zugelassenen Firmen (Firmenliste). In den Jahren 1971 bis 1978 verrieten sie fortgesetzt diese geheimzuhaltenden Tatsachen an bestimmte Firmen, die dadurch in die Lage versetzt wurden, sich mit den übrigen Bewerbern abzusprechen und das preisgünstigste Angebot abzugeben. Als Gegenleistung hierfür war die Zahlung von „Schmiergeldern“ vereinbart, die sich im Fall der Auftragserteilung nach einem gewissen Prozentsatz der Nettoauftragssumme (zwischen 0,5 und 1,5 %) bemessen. Dementsprechend kassierten die Angeklagten im angegebenen Zeitraum Vergütungen von insgesamt über 200.000 DM (Nelles) und über 150.000 DM (Lauff).

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Was den Angeklagten Lauff betrifft, so liegt – entgegen seiner Auffassung – das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nicht vor. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten zwar durch Strafbefehl vom 5. Juni 1987 wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe belegt, weil er in seinen Einkommensteuererklärungen den Empfang der „Schmiergelder“ nicht angegeben hatte. Bei den Vorwürfen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, handelt es sich jedoch um eine im prozessrechtlichen Sinne andere Tat, an welche die begangene Steuerhinterziehung nur äußerlich anknüpft, ohne mit den Vorgängen, die den Vorwurf der Bestechlichkeit und der Verletzung von Dienstgeheimnissen begründen, eine nach der Lebensauffassung untrennbare Einheit zu bilden (vgl. BGHSt 35, 60).

2. Die Verfahrensrügen beider Angeklagten sind sämtlich im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass in Gerichtsbeschlüssen, mit denen Beweisanträge abgelehnt worden sind, die dafür maßgebliche Annahme der Unerheblichkeit zu beweisender Behauptungen nicht weiter erläutert worden ist, dringen diese Rügen nicht durch; denn die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen lag jeweils auf der Hand. Entsprechendes gilt auch für jene Beschlüsse, mit denen die Strafkammer ohne nähere Begründung über die Nichtvereidigung bestimmter Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO) entschieden hat. Die darüber hinaus erhobenen Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung.

3. Das angefochtene Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Bei beiden Angeklagten wird der Schuldspruch von den hierzu getroffenen Feststellungen getragen. Beweiswürdigung und rechtliche Wertung sind frei von Fehlern.

b) Auch die Strafaussprüche begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Anlass zur Erörterung der Strafzumessungserwägungen besteht nur in einem Punkt:

Die Angeklagten hatten geltend gemacht, die Deutsche Bundespost sei ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen und habe ihnen dadurch die Begehung der Taten erleichtert. Die Strafkammer hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass zwischen etwaigen Aufsichtsversäumnissen bei der Post und den Straftaten der Angeklagten kein Motivationszusammenhang bestand. Diese, das Revisionsgericht bindende und von den Beschwerdeführern vergeblich bekämpfte Feststellung ist in den Urteilsgründen (UA S. 115) in die Worte gekleidet, die Angeklagten hätten „nicht einmal selbst“ behauptet, dass ihnen „Nachlässigkeiten in der Aufsicht bekannt gewesen“ seien und „sie sich deshalb in ihrem strafbaren Tun sicher gefühlt oder gar bestärkt“ hätten. In rechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer den angeblichen Aufsichtsversäumnissen eine die Angeklagten entlastende, strafmildernde Wirkung versagt.

Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Mängel der Dienstaufsicht, also der personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der Bediensteten (vgl. etwa v. Münch in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. S. 10 und Eichhorn (Hrsg.), Verwaltungslexikon, 1985 Stichwort „Dienstaufsicht“), bilden bei der Bemessung der wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) zu verhängenden Strafen in der Regel keinen Milderungsgrund. Das Maß der Pflichtwidrigkeit des Beamten, das in solchen Taten zum Ausdruck kommt (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), ist nicht deshalb geringer, weil es der Dienstvorgesetzte unterlassen hatte, Vorkehrungen oder Maßnahmen zu treffen, die geeignet gewesen wären, den Bediensteten von den in Rede stehenden Straftaten abzuhalten oder deren Fortsetzung zu verhindern. Die Pflichten des Beamten, deren Verletzung in den genannten Vorschriften um der Lauterkeit und Verschwiegenheit der Amtsführung willen unter Strafe gestellt ist, verstehen sich so sehr von selbst, dass Unzulänglichkeiten der Dienstaufsicht seine Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht zu mindern vermögen. Es entlastet ihn daher nicht, wenn er sich darauf beruft, dass die Dienstaufsicht sein strafbares Verhalten nicht – oder nicht früher – bemerkt, aufgedeckt und für die Zukunft unterbunden habe.

Eine andere Beurteilung käme – als Ausnahme von dieser Regel – nur dann in Betracht, wenn sich infolge der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten durch den Dienstvorgesetzten schon allgemeine, über Pflichtverletzungen einzelner hinausreichende Missstände eingestellt hätten und der Angeklagte einer daraus erwachsenen Versuchung – z. B. zur Ausnutzung von Organisationsmängeln oder Lücken innerhalb eines Kontrollsystems (vgl. BGHSt 29, 319, 324; BGH StV 1988, 253) – erlegen wäre. So verhielt es sich hier jedoch nicht. Demgemäß ist es auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer Beweisanträge, die auf den Nachweis einer Verletzung von Aufsichtspflichten abzielten, mit der – zutreffenden – Begründung abgelehnt hat, die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Auch im Übrigen lassen die dem Urteil zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionen der Angeklagten sind nach alledem zu verwerfen.

Vorsitzender Richter am BGH Herdegen kann wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht unterschreiben

MüllerMüllerNiemöller
MaierGollwitzer
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