Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 705/86
- Datum
- 06.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei durchgehend erheblichem und massivem Widerstand des Opfers ist das zur Überwindung erforderliche Vorgehen des Täters als besonders massiv zu würdigen und rechtfertigt eine strengere Strafzumessung.
Das Vorzeigen einer Waffe oder eines Messers zur Erzwingung sexuellen Verkehrs stellt einen erheblichen Nötigungs- bzw. Drohungstatbestand dar, der das Vorliegen einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung belegt, auch wenn das Opfer weiterhin Gegenwehr leistet.
Revisionsrügen sind unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen das Urteil vorbringt und die umfassende sachlich-rechtliche Prüfung keinen Rechtsfehler aufdeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Höhe der Freiheitsstrafe bei einer Vergewaltigung in Verbindung mit anschließender sexueller Nötigung ist nicht zu beanstanden, sofern die Gerichtsbarkeit die besonderen Umstände des Tätermethoden und den massiven Widerstand des Opfers bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. Oktober 1986
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 705/86 in der Strafsache gegen ██ ██ den Maschinenarbeiter Süleyman ███, geboren am ████ 1961 in ██ (LO), wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen und das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Das gilt auch für den Strafausspruch: Der Angeklagte hatte bereits während der Fahrt auf der Autobahn Annäherungsversuche gemacht, die sich die Frau verbeten hatte. Daraufhin hatte er seinen Pkw auf dem Standstreifen der Autobahn angehalten, die Beifahrertür verriegelt, die Mitfahrerin auf ihrem Sitz festgehalten, ihren Sicherheitsgurt befestigt, ihre Rückenlehne abgesenkt, ihre Unterhose ausgezogen und (nachdem er ihr zusätzlich ein Messer gezeigt hatte) den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt. Während seines gesamten Vorgehens im haltenden Pkw hatte die Frau ununterbrochen heftige Gegenwehr geleistet und Befreiungsversuche unternommen, die der Angeklagte selbst durch Vorzeigen des Messers nicht hatte beenden können.
Wenn die Strafkammer in Anbetracht dieses ständigen starken Widerstands der Frau das zu dessen Überwindung erforderliche Vorgehen des Angeklagten als besonders massiv bezeichnet, kann darin kein Rechtsfehler gesehen werden.
Desgleichen ist die Höhe der für die Vergewaltigung unter Berücksichtigung der anschließend verübten sexuellen Nötigung zum Mundverkehr verhängten Freiheitsstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Miller | Herdegen | Maier | |||
| Meyer | Niemöller |